1. Grundsätze
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war die Nachfestsetzung zulässig. Die Rechtskraft der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 10.2. und 17.3.2006 stehe dem nicht entgegen. Diese Rechtskraft beziehe sich nämlich nur auf die mit den ursprünglichen Kostenausgleichungsanträgen geforderten und in den Kostenausgleichungsbeschlüssen beschiedenen Beträge. Folglich hindere eine Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils des Kostenerstattungsanspruchs bezüglich desselben Postens die Nachfestsetzung nicht (BGH AGS 2010, 580 = zfs 2011, 101 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 28 [Hansens]). Soweit die Beträge nicht bereits mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 10.2. und 17.3.2006 festgesetzt oder rechtskräftig aberkannt worden seien, hindere deshalb die Rechtskraft dieser Beschlüsse eine Nachfestsetzung nicht.
2. Terminsreisekosten in diesem Umfang bisher nicht beantragt
Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag nur – fiktive – Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin von deren Wohnsitz in Forbach nach Baden-Baden geltend gemacht hätten. Demgegenüber seien aufgrund der geänderten Rspr. die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig (s. BGH AGS 2018, 310 = zfs 2018, 524 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 341 [Hansens]). Danach ist zwar die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grds. nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Folglich sind die tatsächlich angefallenen Terminsreisekosten der auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin – hier von Bonn nach Baden-Baden bzw. Karlsruhe – insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Kanzlei am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass vorliegend die Klägerin die erst später ergangene Rspr. des BGH bei ihrem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 6.12.2005 nicht berücksichtigt haben konnte. Deshalb konnte der ursprünglich nicht angemeldete Teil der – fiktiven – Reisekosten ihrer Bonner Prozessbevollmächtigten nicht in Rechtskraft erwachsen und demzufolge im Wege der Nachfestsetzung berücksichtigt werden.
Das OLG Karlsruhe hat somit für die erste Instanz insgesamt 19,15 EUR und für die Berufungsinstanz 108,08 EUR an Terminsreisekosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nachfestgesetzt. Lediglich bei der Berechnung des Tage- und Abwesenheitsgeldes für den Termin vom 28.9.2005 hat das OLG Karlsruhe nicht feststellen können, dass es sich um die Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils desselben Postens gehandelt hat.