1. Die erstattungsberechtigte Partei kann die Nachfestsetzung von Terminsreisekosten ihres Prozessbevollmächtigten dann erfolgreich beantragen, wenn ihr aufgrund geänderter Rechtsprechung des BGH höhere Terminsreisekosten zustehen, als sie in ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht hat und ihr im Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochen wurden.
  2. Der Einwand der Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs ist – ebenso wie andere materiell-rechtliche Einwendungen – im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht zu prüfen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.6.2023 – 15 W 20/22

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