Statthaftes Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sei gem. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde. Diese habe der Angeklagte entgegen § 311 Abs. 2 StPO aber nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe eingelegt. Die Frist habe gem. § 35 StPO mit Verkündung in der Berufungshauptverhandlung am 9.6.2022, in der der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend waren, begonnen. Mithin sei die Frist am 16.6.2022 abgelaufen. Der Angeklagte habe jedoch erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7.4.2023, also nach Fristablauf, gegenüber dem LG erklärt, höchst vorsorglich und hilfsweise sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung zu erheben.
Zwar hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 13.6.2022 innerhalb der Beschwerdefrist gegenüber dem AG Kostenfestsetzung beantragt. Zwar würden solche innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Kostenfestsetzungsanträge von der Rspr. gelegentlich als sofortige Beschwerden gegen die Kostengrundentscheidung ausgelegt (vgl. die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., 2023, § 464 Rn 12). Hier scheide eine solche Umdeutung indes mangels hinreichend erkennbaren Willens des Verurteilten, gegen die Kostengrundentscheidung vorzugehen, aus (vgl. KG, Beschl. v. 26.2.2004 – 5 Ws 696/03). Denn er habe seinen Kostenfestsetzungsantrag durchgehend darauf stützen lassen, am Schluss der Hauptverhandlung sei eine – der gesetzlichen Regelung in § 473 Abs. 1 S. 3 StPO entsprechende – Auslagenentscheidung zu seinen Gunsten getroffen worden. Für eine Abänderung der Kostenentscheidung durch das Rechtsmittelgericht sei demnach kein Raum.
So habe der Angeklagte seinen Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.7.2022 u.a. damit begründet, "… dass es eine solche Entscheidung [über die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die zweite Instanz] gibt. Am Ende der Berufungshauptverhandlung hat die Berufungskammer die notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Berufungsverfahren dem Nebenkläger auferlegt …". Mit weiterem Schriftsatz vom 7.4.2023 habe er Protokollberichtigung beantragt und auch in diesem Antrag ausgeführt: "… Im Anschluss beschloss die Frau Vorsitzende, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dem Nebenkläger auferlegt werden. Genau aus diesem Grunde habe ich unmittelbar im Nachgang zum HVT mit Schriftsatz vom 13.6.2022 … beantragt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die zweite Instanz gegen den Nebenkläger festzusetzen. … All dieser Schriftverkehr … unmittelbar im Nachgang zum Hauptverhandlungstermin wäre völlig sinnlos gewesen, wenn es eine solche Entscheidung tatsächlich (mündlich) nicht gegeben hätte …" Daran habe der Angeklagte selbst in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 2.11.2023 festgehalten: "Aus § 473 Abs. 1. S. 3 StPO ergibt sich die zwingende gesetzliche Folge, dass, wenn allein der Nebenläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt hat, ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten (Angeklagten) aufzuerlegen sind. Genau diese Entscheidung wurde – anders als im Protokoll niedergeschrieben – getroffen. Es wäre mehr als sinnfrei, wenn der Angeklagte bei einer solchen Konstellation und einer solchen (vermeintlichen) Kostenentscheidung auf Rechtsmittel verzichten würde. Damit wäre auch keinesfalls in Einklang zu bringen, dass am 13.6.2022 für den am 9.6.2022 stattgefundenen HVT von Seiten der Verteidigung ausdrücklich beantragt wurde, die “Gebühren und Auslagen der zweiten Instanz gegen den Nebenkläger festzusetzen‘". Beanstandet wird damit nicht die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung, sondern ihre Wiedergabe im Protokoll und die darauf beruhende, aus Sicht des Angeklagten falsche Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags."