Rechtsanwalt Norbert Schneider, Die übersehenen Gerichtskosten in der Kostenfestsetzung, NJW-Spezial 2023, 603
Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten. Zu diesen dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten gehören auch die von dem Erstattungsberechtigten verauslagten Gerichtskosten. Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass – ebenso wie die außergerichtlichen Kosten – verauslagte Gerichtskosten gegen den erstattungspflichtigen Gegner nur auf Antrag (§ 103 Abs. 1 ZPO) festgesetzt werden können. Nach den Ausführungen des Autors häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen der mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger zwar die beantragten Anwaltskosten festgesetzt hat, die Festsetzung der Gerichtskosten jedoch übersehen hat. Dies verdeutlicht der Autor anhand eines Beispielsfalls und befasst sich dabei mit der Frage, wie der Erstattungsberechtigte in einem solchen Fall zu reagieren hat.
Eine von dem Autor erwähnte Möglichkeit ist es, gem. oder jedenfalls entsprechend § 321 ZPO die Ergänzung des Beschlusses hinsichtlich der übersehenen Gerichtskosten zu beantragen. So fordert § 321 Abs. 2 ZPO, dass die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist beantragt werden muss. Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass diese Frist nicht für die Ergänzung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gelte, sodass ein Ergänzungsantrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist beantragt werden könne.
Eine sofortige Beschwerde dürfte nach Auffassung Schneiders in einem solchen Fall, in dem der Rechtspfleger lediglich übersehen hat, die Gerichtskosten festzusetzen, unzulässig sein. Mit dem Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO stehe dem Erstattungsberechtigten nämlich ein einfacherer und kostengünstigerer Weg zur Verfügung. Außerdem äußert der Autor Bedenken am Vorliegen der Beschwer, da der Rechtspfleger den Antrag ja nicht abgelehnt, sondern lediglich nicht beschieden habe.
Nur wenn das Gericht bewusst die Gerichtskosten nicht festgesetzt hat, ist nach den weiteren Ausführungen des Autors die sofortige Beschwerde (Beschwerdewert über 200,00 EUR) bzw. die befristete Rechtspfleger-Erinnerung (bei einem geringeren Beschwerdewert) gegeben. Beide Rechtsbehelfe müssten innerhalb der dafür bestimmten Frist von zwei Wochen eingelegt werden.
In der Praxis ist es allerdings fraglich, aus welchen Gründen der Rechtspfleger dem Antrag auf Mitfestsetzung der Gerichtskosten nicht stattgegeben hat, ob er den Antrag lediglich übersehen hat oder die Gerichtskosten bewusst nicht festgesetzt hat. Deshalb empfiehlt Schneider, in erster Linie die Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beantragen und hilfsweise sofortige Beschwerde/Erinnerung einzulegen.
Schließlich erörtert der Autor in seinem Beitrag, ob auch ein Nachfestsetzungsantrag in Betracht kommt. Eine solche Nachfestsetzung scheidet seiner Auffassung nach aus, weil diese nur für diejenigen Kostenpositionen möglich sei, die der Erstattungsberechtigte nicht zur Festsetzung angemeldet habe. Im besprochenen Ausgangsfall hatte der Erstattungsberechtigte jedoch die Mitfestsetzung der Gerichtskosten ausdrücklich beantragt, der Rechtspfleger hat hierüber jedoch nicht entschieden. Nach Auffassung Schneiders dürfte ein unzulässiger Nachfestsetzungsantrag jedoch als Ergänzungsantrag auszulegen sein.
Abschließend empfiehlt Schneider, dass der Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten den Kostenfestsetzungsbeschluss sorgfältig daraufhin überprüfen sollte, ob der Rechtspfleger tatsächlich sämtliche von dem Mandanten verauslagten Gerichtskosten berücksichtigt hat. Vielfach sei dies nicht, jedenfalls nicht in dem tatsächlichen Umfang, geschehen. Deshalb sollte der Rechtsanwalt sicherstellen, dass er ggf. innerhalb einer Frist von zwei Wochen die erforderlichen Maßnahmen ergreift.
Dies gilt – so füge ich aufgrund meiner Erfahrungen aus der Praxis im Kostenfestsetzungsverfahren hinzu – insbesondere deshalb, weil häufig der Antrag auf Mitfestsetzung gezahlter Gerichtskosten nicht beziffert wird und auch nicht beziffert werden muss. Vielfach vertrauen die Rechtsanwälte deshalb darauf, dass der Rechtspfleger zutreffend die von dem erstattungsberechtigten Mandanten verauslagten Gerichtskosten ermittelt und in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, insbesondere dann, wenn der erstattungsberechtigte Mandant neben der gerichtlichen Verfahrensgebühr (etwa nach Nr. 1210 GKG KV) auch Auslagen für Sachverständige und Zeugen zu den Gerichtsakten eingezahlt hat. Insbesondere wenn hierfür mehrere Zahlungen geleistet wurden, gerät schon mal ein Betrag in Vergessenheit. Deshalb sollte der Rechtsanwalt schon während des Rechtsstreits die gezahlten Gerichtskostenbeiträge – vielleicht auf einem Vorblatt der Handakten – festhalten. Den unbezifferten Antrag auf Mitfestsetzung der Ger...