Zu Recht hat das AG im angefochtenen Beschluss der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einen weiteren Vergütungsanspruch in Gestalt von Fahrtkostenerstattung und Abwesenheitsgeld zugesprochen.
Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch Prozesskostenhilfebeschluss des AG ohne ausdrückliche Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Ist nämlich die Aufnahme des Zusatzes "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" im Rahmen der Beiordnung unter Verstoß gegen das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO unterblieben, so ist für die Festsetzung der Vergütung nach § 48 Abs. 2 RVG allein der Inhalt des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses maßgeblich, und es sind auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zu Gunsten des nicht am Ort des Prozessgerichts zugelassenen Rechtsanwalts festzusetzen (OLG Celle FamRZ 2008, 162 unter Berufung auf die h.M.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.4.2008–6 W 203/07, BeckRS 2008, 08127). Soweit der erkennende Senat in seinem Beschl. v. 14.4.1999 (OLG Naumburg FamRZ 1999, 1683) und der 14. Zivilsenat des OLG Naumburg im Beschl. v. 16.5.2001 (OLGR 2001, 486) davon ausgehen, durch Beiordnung eines auswärtigen und vor allen Familiengerichten postulationsfähigen Rechtsanwalts entstehende Mehrkosten seien unabhängig von der Aufnahme eines einschränkenden Zusatzes gem. § 121 Abs. 3 ZPO in den Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschluss nicht vergütungsfähig, kann daran nach Inkrafttreten des RVG nicht festgehalten werden, auch wenn der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur das Verhältnis zwischen der Partei und der Staatskasse, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse betrifft (vgl. Beschl. des Einzelrichters v. 21.2.2002– 8 WF 125/02), denn eine dem § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO, dem man entnehmen konnte, dass die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" nur deklaratorische Bedeutung hatte, entsprechende Vorschrift enthält das RVG nicht. Es gilt vielmehr § 46 Abs. 1 RVG, demzufolge dem beigeordneten Rechtsanwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten sind, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der von ihm vertretenen Partei erforderlich waren.
Für die von der Bezirksrevisorin vertretene Rechtsansicht streitet auch nicht der Beschluss des BGH vom 10.10.2006 (BGH NJW 2006, 3783 = FamRZ 2007, 37 [= AGS 2007, 16]). Nach dieser Entscheidung enthält der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Aus der Entscheidung des BGH ist somit zu entnehmen, wie der Antrag eines auswärtigen Rechtsanwalts auf Beiordnung auszulegen ist; für die Auslegung der richterlichen Entscheidung in Gestalt eines Beiordnungsbeschlusses ergibt sich aus ihr nichts. Der Grundsatz der Klarheit von Kostenentscheidungen gebietet es daher, vom Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses und damit einer einschränkungslosen Beiordnung des auswärtigen Anwalts auszugehen, soweit ein einschränkender Zusatz gem. § 121 III ZPO fehlt (OLG Celle FamRZ 2008, 162; OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.4.2008–6 W 203/07, BeckRS 2008, 08127).
Dass die Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich gewesen wären, kann nicht angenommen werden.