1. Ist die Beiordnung ohne den Zusatz "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" erfolgt, so ist für die Festsetzung der Anwaltsvergütung allein der Inhalt des Beschlusses maßgeblich.
  2. Die anderweitige Auffassung des OLG Naumburg (FamRZ 1999, 1683 und OLGR 2001, 486) kann nach Inkrafttreten des RVG nicht mehr aufrechterhalten werden.

OLG Naumburg, Beschl. v. 15.7.2008–8 WF 111/08

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