KostO §§ 94, 30; RVG § 23 Abs. 3
Leitsatz
- Die Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge (hier: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge) führt nicht dazu, dass für jeden Teilbereich ein Geschäftswert von 3.000,00 EUR festzusetzen ist, denn es ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen.
- Die Beschwerde gegen eine Geschäftswertfestsetzung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
OLG Naumburg, Beschl. v. 10.6.2008–8 WF 108/08
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Hauptsacheverfahren nebst Vergleich ist zulässig (§ 31 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 und 3 KostO), jedoch unbegründet.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des AG im Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge) nicht dazu führt, dass für jeden dieser Teilbereiche ein Geschäftswert von jeweils 3.000,00 EUR festzusetzen ist, denn es ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen.
Der vom AG festgesetzte Gegenstandswert von je 3.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren und den Vergleich ist im Ergebnis unter Berücksichtigung von §§ 94 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1, 2 und Abs. 3 KostO nicht zu beanstanden.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin sich auch gegen die Festsetzung des Wertes für das einstweilige Anordnungsverfahren nebst Teilvergleich auf jeweils 500,00 EUR wendet, ist sein Rechtsmittel unzulässig, denn es wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) eingelegt. Das Protokoll mit dem Streitwertbeschluss des AG wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausweislich des zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses nämlich am 28.11.2007 zugestellt. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ging jedoch erst am 14.1.2008 bei dem AG ein.
2 Anmerkung
Das Gericht hatte hier den Gegenstandswert für das einstweilige Anordnungsverfahren in der mündlichen Verhandlung festgesetzt. Ob einer der Anwälte oder einer der Parteien dies überhaupt beantragt hat, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Das ist aber entscheidend, da eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG nur auf Antrag stattfindet (§ 33 Abs. 1 RVG). Gleichwohl meinen viele Gerichte, auch hier zur Festsetzung von Amts wegen berufen zu sein, was jedoch unzutreffend ist.
Im Anschluss daran hat das Gericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 RVG nicht eingehalten worden sei. Zutreffend ist, dass im Streitwertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG die Beschwerde nur innerhalb von zwei Wochen möglich ist (§ 33 Abs. 2 RVG). Das setzt aber voraus, dass der Beschwerdeführer im Festsetzungsverfahren auch Beteiligter war. Dazu ergibt sich aus dem Sachverhalt aber nichts. Beteiligt ist grundsätzlich nur der, der den Antrag stellt und der, gegenüber dem nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden soll, also der Antragsgegner des Festsetzungsverfahrens.
Letztlich wäre es hier auf alles dies wohl nicht angekommen, da eine Streitwertbeschwerde eine Beschwer von mehr als 200,00 EUR erfordert (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), die in einstweiligen Anordnungsverfahren angesichts der geringen Streitwerte wohl kaum erreicht werden dürfte.
Norbert Schneider