Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert bei Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge (hier: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge) führt nicht dazu, dass für jeden Teilbereich ein Geschäftswert von 3.000 EUR festzusetzen ist, denn es ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen.
Normenkette
KostO §§ 94, 31
Verfahrensgang
AG Weißenfels (Beschluss vom 10.01.2008; Aktenzeichen 5 F 122/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10.1.2008 gegen den Streitwertbeschluss des AG - FamG - Weißenfels vom 20.11.2007 (Az.: 5 F 122/07) wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Hauptsacheverfahren nebst Vergleich vom 20.11.2007 richtet, und im Übrigen als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Hauptsacheverfahren nebst Vergleich vom 20.11.2007 ist zulässig (§ 31 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 und 3 KostO), jedoch unbegründet.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des AG im Nichtabhilfebeschluss vom 2.6.2008 Bezug genommen.
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die Regelung mehrerer Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge) nicht dazu führt, dass für jeden dieser Teilbereiche ein Geschäftswert von jeweils 3.000 EUR festzusetzen ist, denn es ist derselbe Verfahrensgegenstand betroffen.
Der vom AG festgesetzte Gegenstandswert von je 3.000 EUR für das Hauptsacheverfahren und den Vergleich vom 20.11.2007 ist im Ergebnis unter Berücksichtigung von §§ 94 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2; 30 Abs. 2 S. 1, 2 und Abs. 3 KostO nicht zu beanstanden.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin sich auch gegen die Festsetzung des Wertes für das einstweilige Anordnungsverfahren nebst Teilvergleich vom 17.8.2007 auf jeweils 500 EUR wendet, ist sein Rechtsmittel unzulässig, denn es wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) eingelegt. Das Protokoll mit dem Streitwertbeschluss des AG vom 20.11.2007 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausweislich es zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses nämlich am 28.11.2007 zugestellt. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ging jedoch erst am 14.1.2008 bei dem AG Weißenfels ein.
Die Entscheidung über die Kosten sowie die außergerichtlichen Auslagen folgt aus § 31 Abs. 5 KostO, soweit das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen wurde, im Übrigen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2033955 |
FamRZ 2008, 2299 |
AGS 2009, 82 |
HRA 2008, 12 |
OLGR-Ost 2008, 989 |