Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für ein sog. isoliertes Vorverfahren unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV zu erstatten hat.
Die Kläger beziehen seit Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II). Am 10.8.2006 beantragten sie die Kostenzusage für eine andere Wohnung, worauf ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 14.8.2006 eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis zu einer Angemessenheitsgrenze von maximal 252,90 EUR erteilte. Am 28.8.2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sei die Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 11.9.2006 erteilte die Beklagte hierauf eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 337,20 EUR.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte der Beklagten hierauf mit, dass sich damit der Widerspruch erledigt habe und machte gleichzeitig die Übernahme von Anwaltskosten nach dem RVG in Höhe von insgesamt 385,12 EUR geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2400 VV |
240,00 EUR |
30 % Erhöhungsgebühr gem. § 7 RVG, Nr. 1008 VV |
72,00 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
332,00 EUR |
16 % MWSt. gem. Nr. 7008 VV |
53,12 EUR |
Gesamtsumme |
385,12 EUR |
Die Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:
Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV |
240,00 EUR |
Auslagen, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
MWSt. 19 %, Nr. 7008 VV |
49,40 EUR |
Gesamtsumme |
309,40 EUR |
Zur Begründung führte sie aus, eine Geschäftsgebühr von 240,00 EUR sei nach dem Willen des Gesetzgebers die nominale Höchstgrenze der Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Dies gelte unabhängig davon, ob Mindest- und Höchstbetrag wegen mehrerer Auftraggeber erhöht wären. Eine andere Deutung ergebe sich nur dann, wenn weitere Auftraggeber eine gesonderte Gebühr auslösen würden. Ausdrücklich solle aber die Gebühr (ob nach Nr. 1008 VV erhöht oder nicht) nach Nr. 2400 VV nur einmal entstehen.
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, Inhaber von Ansprüchen nach dem SGB II seien die Personen und nicht die Bedarfsgemeinschaft, weshalb ein Anspruch auf Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bestehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid zurück. Es werde nicht bestritten, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV hier zum Tragen komme, die Begrenzung auf 240,00 EUR in durchschnittlichen Verfahren betreffe jedoch die Gesamtsumme der Geschäftsgebühr unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr und nicht nur die Regelgebühr nach Nr. 2400 VV.
Dagegen haben die Kläger am 10.7.2007 beim SG Klage erhoben und weiter die Ansicht vertreten, dass die erhöhte Gebühr nicht bei einem Betrag von 240,00 EUR zu kappen sei. Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR könne bei mehreren Auftraggebern nicht nur dann gefordert werden, wenn das Verfahren umfangreich oder schwierig sei.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass in Nr. 1008 VV festgelegt sei, dass sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % erhöhe. Der Gesetzgeber habe nicht die Formulierung gewählt, dass sich die aufgrund des Rahmens festgelegte Gebühr – z.B. die Mittelgebühr – um 0,3 erhöhe. Berücksichtige man dies bei der Festlegung der Rahmengebühr im Widerspruchsverfahren, so richte sich der Betragsrahmen nach Nr. 2400 VV (40,00 EUR bis 520,00 EUR). Bei einem weiteren Auftraggeber würde sich der Beitragsrahmen nach oben verschieben, so dass als Rahmen der Bereich zwischen 52,00 EUR bis 676,00 EUR maßgebend wäre. In Nr. 2400 VV sei dann weiter geregelt, dass eine höhere Gebühr als 240,00 EUR nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dies heiße, auch bei mehreren Auftraggebern bleibe es aufgrund der Systematik bei 240,00 EUR. Dies sei auch mit dem Sinn und Zweck des materiellen Gesetzes vereinbar. Denn gem. § 38 SGB II werde die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren als Einheit angesehen. Diese der Verfahrensökonomie dienende Vereinfachung wirke sich somit konsequenterweise auch im Gebührenrecht im Verwaltungsverfahren aus.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr nach Nr. 2400 VV nach Nr. 1008 VV um 30 % auf 52,00 EUR bzw. 676,00 EUR erhöhe, da es sich bei den mit dem Widerspruch verfolgten Ansprüchen um Individualansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, jedoch keine Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher handele. Aus diesem erhöhten Rahmen sei bei Betragsrahmengebühren die konkrete Gebühr zu bestimmen. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, dass sich auch die in Nr. 2400 VV vorgesehene Kappungsgrenze von 240,00 EUR entsprechend nach Nr. 1008 VV erhöhe, denn Nr. 1008 VV erhöhe nach seinem Wortlaut nur den Minde...