Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für das Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen des SG an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hierauf gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auch nach Überzeugung des Senats erhöht sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr. 2400 VV, weil es sich um zwei Auftraggeber handelt. In diesen Fällen ist nach Nr. 1008 VV die Gebühr um 0,3 zu erhöhen. Dies bedeutet, dass sich die Mindestgebühr von 40,00 EUR auf 52,00 EUR und die Höchstgebühr von 520,00 EUR auf 676,00 EUR erhöht. Erhöht wird nach Nr. 1008 VV nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr. 2400 VV darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240,00 EUR. Nr. 2400 VV ist insoweit lex specialis. Generell gilt die Kappungsgrenze. Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nach dem eindeutigen Wortlaut nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Nr. 1008 VV ist kein lex specialis für die in Nr. 2400 VV festgelegte Kappungsgrenze. Vielmehr ist es, wie insbesondere die Stellung der beiden Gebührennummern in der Verwaltungsvorschrift zeigt, gerade umgekehrt. Nr. 1008 VV ist vorangestellt. Nr. 1008 VV steht gewissermaßen im allgemeinen Teil des VV. Die Nummer betrifft die allgemeinen Gebühren (Überschrift: Teil 1 Allgemeine Gebühren). Nr. 2400 VV befindet sich demgegenüber in Teil 2 der VV und befasst sich nach den Überschriften mit außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, speziell Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Aus dieser Stellung in den VV ist zu folgern, dass Nr. 1008 VV die allgemeine Regel und Nr. 2400 VV eine Sonderregel darstellt. Etwas anderes ist auch nicht daraus zu folgern, dass es in der Vorbem. 1 zu Teil 1 Allgemeine Gebühren heißt: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Daraus ist nur zu schließen, dass Gebühren zusätzlich entstehen, mithin weitere Gebührentatbestände anfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Gebühr des allgemeinen Teils auf eine im besonderen Teil erwähnte Kappungsgrenze auswirkt. Dies wäre keine zusätzliche Gebühr, sondern die Erhöhung der eigentlichen Gebühr. Auch die Gründe für die Einführung der Kappungsgrenze führen zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht – wie die Kläger zu Recht ausführen – kein Zusammenhang zwischen der Kappungsgrenze und dem erhöhten Aufwand des Rechtsanwalts durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit bei mehreren Auftraggebern generell die Gebühr zu erhöhen ist. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber vermag sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auszuwirken, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen, hier jedoch nicht zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2007 – L 8 AS 39/06 [= AGS 2008, 286]. Zwar wurde dort die Auffassung vertreten, dass Nr. 1008 VV auch die Kappungsgrenze nach Nr. 2400 VV erhöht. Begründet wurde dies indessen nicht. Es heißt im dortigen Urteil nur lapidar, dass aufgrund der Ziffer 1008 VV sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöhe.
Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).