Rechtsanwältin X hatte den Antragsteller im Hinblick auf eine Umgangsregelung mit seinem aus einer nichtehelichen Beziehung stammenden Kind R. sowie hinsichtlich der von der Kindesmutter geltend gemachten Unterhaltsansprüche für das nichteheliche Kind außergerichtlich beraten. Der Antragsteller hat nachträglich um die Bewilligung von Beratungshilfe für beide Angelegenheiten gebeten. Gleichzeitig hat Rechtsanwältin X ihre Kosten jeweils mit einem Betrag von 99,96 EUR zur Festsetzung angemeldet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in getrennten Verfahren (19 II 549/07 Umgangsregelung und 19 II 550/07 Unterhalt) Beratungshilfe bewilligt und die angemeldeten Gebühren von jeweils 99,96 EUR gegen die Landeskasse festgesetzt. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors hat der Rechtspfleger in dem vorliegenden Verfahren betreffend die Umgangsregelung die Beschlüsse aufgehoben mit der Begründung, kostenrechtlich handele es sich um eine Angelegenheit. Hiergegen hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt. Auf die Erinnerung hat der zuständige Amtsrichter mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren von Rechtsanwältin X für die Beratungshilfe bezüglich der Umgangsregelung wiederum gegen die Landeskasse festgesetzt und die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen. Hiergegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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