Für die Festsetzung der Gebühren für die Beratungshilfe eines Rechtsanwaltes ist nach §§ 44, 55 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Gegen diese Entscheidung ist nach § 56 RVG die Erinnerung der Staatskasse oder des Rechtsanwaltes zulässig. Über diese Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger als Gericht des ersten Rechtszuges, weil Festsetzungsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe gem. § 4 Nr. 3 b i.V.m. § 24a RPflG dem Rechtspfleger übertragen sind. Da gegen die Entscheidung des Rechtspflegers hier mangels Erreichens des Beschwerdewertes von 200,00 EUR nach § 33 Abs. 3 RVG eine Beschwerdemöglichkeit zunächst entfällt, ist nach h.M. die sogenannte befristete Zweiterinnerung zulässig, über die der Amtsrichter abschließend entscheidet (vgl. Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 56 Rn 21 m. w. Nachw.). Über diese befristete Zweiterinnerung des Antragstellers hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss entschieden. Gegen diese Entscheidung des Amtsrichters ist nunmehr die Beschwerde statthaft, weil der Amtsrichter diese nach § 33 Abs. 3 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen hat.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das AG hat zu Recht die Gebühren von Rechtsanwältin X für die dem Antragsteller geleistete Beratungshilfe bezüglich der Umgangsregelung und bezüglich des Unterhaltes getrennt gegen die Staatskasse festgesetzt.
Nach §§ 44, 15 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, muss im konkreten Einzelfall nach den gesamten Umständen geprüft werden. Voraussetzungen dafür, ob gebührenrechtlich eine Angelegenheit vorliegt, sind nach herrschender Meinung, der sich die Kammer in ständiger Rspr. angeschlossen hat, die Gleichzeitigkeit des Auftrages, die Gleichartigkeit des Verfahrens und ein innerer Zusammenhang. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung der Kammer jedoch nicht gegeben. Zwar ist der Auftrag an Rechtsanwältin X ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs mit dem gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten gleichzeitig erfolgt. Denn Rechtsanwältin X hat jeweils mit Schreiben vom 21.3.2007 auf die Forderungen der Kindesmutter hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs und hinsichtlich der Höhe des Unterhalts reagiert. Auch besteht zwischen den Angelegenheiten ein innerer Zusammenhang, weil Ursache für das Tätigwerden von Rechtsanwältin X zweifelsfrei die Trennung der Eltern, d.h. des Antragstellers von der Kindesmutter gewesen ist. Nach Auffassung der Kammer besteht aber im vorliegenden Fall keine Gleichartigkeit des Verfahrens. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich, dass sich die Kindeseltern über die Umgangsregelung geeinigt haben. Bezüglich des Unterhaltes sind die Ansprüche des Kindes von dem Antragsteller mit Jugendamtsurkunde anerkannt und tituliert worden. Beide Angelegenheiten haben also einen unterschiedlichen Verlauf genommen. Da es sich nicht um eine Scheidungssache mit Folgesachen i.S.d. § 623 ZPO handelt, wären die Angelegenheiten auch in einem gerichtlichen Verfahren nicht einheitlich behandelt worden. Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes sind vor dem ordentlichen Gericht in einem vereinfachten Verfahren oder mit einer Unterhaltsklage geltend zu machen, während für die Regelung des Umgangs zwischen einem Elternteil und dem nichtehelichen Kind das Gericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig ist.
Die Auffassung der Kammer steht auch nicht im Widerspruch zu der vom AG zitierten Entscheidung der Kammer aus dem Jahre 2002–5 T 44/02 (abgedruckt in Rpfleger 2002, 463). In der Entscheidung aus dem Jahre 2002 hat die Kammer den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der Beratungshilfe im Falle des Getrenntlebens bzw. im Falle einer bevorstehenden Ehescheidung hinsichtlich der Familienfolgesachen kostenrechtlich um eine Angelegenheit im Sinne der damals geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 BRAGO handelte. Der dem damaligen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist allerdings mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbar. Denn vorliegend handelt es sich gerade nicht um den Fall, dass ein Ehegatte im Falle des Getrenntlebens sich über die Voraussetzungen der Ehescheidung zusammen mit den Fragen des Kindesunterhaltes und des Umgangsrechtes gemeinsamer Kinder durch einen Rechtsanwalt beraten lässt. Der Antragsteller ist vielmehr ledig und hat sich im Hinblick auf das Umgangsrecht und die Unterhaltsansprüche seines nichtehelichen Kindes anwaltlich beraten lassen.