Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig, weil das LG sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das LG hat den Kostenansatz der Kostenbeamtin des LG zu Recht auf 2.074,50 EUR herabgesetzt.
Der Senat ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass sich die Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wie folgt errechnen:
1. |
Nr. 1410 GKG-KostVerz.: |
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Verfahren im Allgemeinen |
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(Wert: 117.670,00 EUR) |
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1,5 der Gebühr nach § 34 GKG |
1.434,00 EUR |
2. |
Nr. 1412 GKG-KostVerz.: |
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Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 3,0 |
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(nach einem Wert von 40.111,00 EUR) |
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1,5 der Gebühr nach § 34 GKG |
640,50 EUR |
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Insgesamt |
2.074,50 EUR |
Diese Berechnung entspricht, wie das LG zutreffend ausführt, dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fällt nach Nr. 1410 GKG-KostVerz. für das Verfahren im Allgemeinen eine 1,5-fache Gebühr gem. § 34 GKG an. Wird durch Urteil entschieden oder ergeht ein Beschluss nach § 91a ZPO oder nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, "erhöht" sich diese Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf einen Gebührensatz von 3,0. Mithin erhöht sich auch im vorliegenden Fall die mit Einreichen der Antragsschrift fällig gewordene 1,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 1410 GKG-KostVerz. aufgrund des ergangenen streitigen Urteils gem. Nr. 1412 GKG-KostVerz. auf einen Satz von 3,0. Die Erhöhung des Gebührensatzes um 1,5 errechnet sich dabei aber nur nach dem Wert des Streitgegenstandes, auf den sich das Urteil bezog, hier also – nach der teilweisen Rücknahme des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung – nach einem Wert von 40.111,00 EUR.
Demgegenüber übernimmt die von der Bezirksrevisorin vorgeschlagene Kostenberechnung (1,5-Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 77.559,00 EUR gem. Nr. 1410 GKG-KostVerz. zuzüglich eine 3,0-Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 40.111,00 EUR gem. Nr. 1412 GKG-KostVerz.) die in § 36 Abs. 3 GKG vorgesehene Berechnungsweise, wenn für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen, die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden. Der Rückgriff auf § 36 Abs. 3 GKG ist jedoch für die Berechnung der erhöhten Verfahrensgebühr gem. Nr. 1412 GKG-KostVerz. nicht zulässig. Es sind in diesem Fall nicht für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden. Zwar wird nur über einen Teil des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil entschieden, weshalb die Gebührenerhöhung insoweit auch nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen ist (Nr. 1412 GKG-KostVerz.; vgl. auch § 36 Abs. 1 GKG). Doch ist zu keinem Zeitpunkt die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1410 GKG-KostVerz. von 1,5 nur nach einem Wert von 77.559,00 EUR entstanden. Insbesondere ermäßigt sich die nach dem Wert von 117.670,00 EUR entstandene Verfahrensgebühr gem. Nr. 1410 GKG-KostVerz. nicht durch die erfolgte Teilrücknahme. Vielmehr ist nach Nr. 1412 GKG-KostVerz. nur die Erhöhung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 1410 GKG-KostVerz. zu berechnen, wobei dem Gebührenschuldner der Degressionsvorteil der Gebührentabelle für steigende Streitwerte erhalten bleiben muss. Dies gelingt aber nur dann, wenn 1,5 der Verfahrensgebühr auch nach dem vollen Streitwert errechnet werden. Bei der Berechnungsweise der Bezirksrevisorin kommt die Degression dagegen nicht zum Tragen, weil sich die Verfahrensgebühr nach niedrigeren Tabellenwerten richtet.