Der Anwalt war für den Kläger nach einem Gegenstandswert von 120.000,00 EUR außergerichtlich tätig geworden und hatte dafür ausgehend von einer Schwellengebühr (1,3) und einer Erhöhung für zwei Auftraggeber um 0,3 eine 1,6-Geschäftsgebühr abgerechnet.
1. |
1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV (Wert: 120.000,00 EUR) |
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2.289,60 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.309,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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438,82 EUR |
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Gesamt |
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2.748,42 EUR |
Hiernach kam es zum Rechtsstreit, der durch einen Vergleich erledigt wurde. In diesen Vergleich wurde auch eine weitere nicht anhängige Forderung in Höhe von 23.452,00 EUR mit aufgenommen.
Im Rechtsstreit angefallen waren damit eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 1008 VV) aus dem Wert von 120.000,00 EUR und eine 1,1-Verfahrensgebühr (Nrn. 3101, 1008 VV) aus dem Wert von 23.452,00 EUR. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien nunmehr darüber, ob die vorangegangene Geschäftsgebühr auf die 1,6-Verfahrensgebühr anzurechnen sei oder ob zunächst eine Kürzung der beiden entstandenen Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG durchzuführen und erst dann danach anzurechnen sei.
Der Rechtspfleger hat die beiden Verfahrensgebühren zuerst nach § 15 Abs. 3 RVG auf eine 1,6-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert von 143.453,00 EUR gekürzt und hiernach dann die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig angerechnet. Das führte dazu, das bei der Kostenausgleichung lediglich berücksichtigt wurde:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
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(Wert: 120.000,00 EUR) |
2.289,60 EUR |
2. |
1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101, 1008 VV |
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(Wert: 23.452,00 EUR) |
754,60 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,6 aus 143.452,00 EUR |
2.536,00 EUR |
3. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,75 aus 120.000,00 EUR |
– 1.073,25 EUR |
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Gesamt |
1.462,75 EUR |
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.