ZPO § 313 a Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 1311
Leitsatz
Verzichten die Parteien eines Scheidungsverfahrens auf Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittel, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr. Der Ermäßigungstatbestand ist so zu verstehen, dass es ausschließlich auf den Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und auf die Absetzung eines streitigen Urteils ankommt. Die Kostenfolge tritt auch dann ein, wenn der Scheidungsausspruch zusätzlich die persönlichen Daten der Familie aufführt.
AG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 - 304 F 211/07
1 Aus den Gründen
Die Parteien dieses Scheidungsverfahrens haben im Termin auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet und Rechtsmittelverzicht erklärt.
Damit ist das Verfahren i. S.v. § 313 a Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 ZPO beendet worden, so dass nach der Nr. 1311 Nr. 2 GKG-KostVerz. eine Ermäßigung der Kosten zu erfolgen hat.
Denn der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1311 GKG-KostVerz. ist so zu verstehen, dass es ausschließlich auf den Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und auf die Absetzung eines streitigen Urteils ankommt. Genau dies ist hier geschehen.
Dafür, dass es ausschließlich auf die Erklärung der Parteien ankommt, spricht auch die Gesetzesgeschichte, denn auch das GKG in seiner alten Fassung hat für die Gebührenermäßigung auf die Erklärung der Parteien abgestellt, und zwar ausschließlich auf deren Erklärung, ohne dass es darauf ankam, was das Gericht aus diesen Erklärungen gemacht hat.
Allein dieses Verständnis der Nr. 1311 GKG-KostVerz. ergibt auch einen systematischen Sinn. Denn der Gesetzgeber wollte die schnelle Beendigung ohne Einschaltung von Obergerichten gebührenrechtlich belohnen. Genau dies aber ist hier geschehen. Es hat sich um ein einvernehmliches Scheidungsurteil gehandelt. Damit greift die Gebührenermäßigung ein.
Hinzu kommt, dass das Urteil auch keinen vollen Tatbestand und keine streitigen Entscheidungsgründe enthält. Es enthält lediglich rudimentäre Angaben bezüglich Staatsangehörigkeit, Trennungsdatum sowie Anzahl und Geburtsdaten der Kinder. Diese Angaben aber benötigt das Gericht, wenn in Folgejahren z. B. Nachscheidungsunterhalt eingeklagt wird und die Parteien – wie so häufig – nicht mehr wissen, wann sie sich denn getrennt haben. Anstelle der althergebrachten Überschrift "Tatbestand und Entscheidungsgründe" hätte genauso gut die Überschrift "Familiendaten" über diesem Abschnitt des Urteils stehen können.
Schlussendlich soll noch auf das Argument eingegangen werden, dass der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der Entlastung der Kanzlei dienen solle und das Gericht daher eine unrichtige Sachbehandlung i. S.d. § 21 GKG begehen würde, wenn es trotz des Verzichtes der Parteien den Scheidungsausspruch mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versieht. Dieses Argument stammt aus vorvergangener Zeit. Denn mit Judica schreibt das Gericht einverständliche Scheidungsurteile ausschließlich selbst, druckt sie selbst aus, ohne dass irgendwelche Kanzleikräfte daran beteiligt sind.
Damit handelt es sich bei dem Scheidungsurteil um ein Urteil ohne kontradiktorischen Tatbestand und ohne streitentscheidende Entscheidungsgründe, hinsichtlich dessen die Parteien die erforderlichen Verzichtserklärungen gem. § 313 a ZPO abgegeben haben. Rechtsmittel ist auch nicht eingelegt worden.
Damit ist die Kostenbegünstigung eingetreten, so dass die Kosten nach Nr. 1311 Nr. 2 GKG-KostVerz. abzurechnen sind. Dass der Scheidungsausspruch zusätzlich noch die technischen Daten der Familie aufführt, macht den Scheidungsausspruch weder zu einem streitigen Scheidungsurteil noch führt es zu einem Kostennachteil der Parteien.