Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Ehe der Parteien mit Verbundurteil geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind geregelt und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Die Parteien verzichteten sodann auf Rechtsmittel sowie auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im schriftlichen Urteil. Der Kostenbeamte hat eine Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG aus dem Gesamtstreitwert für die Ehesache und den Versorgungsausgleich angesetzt und diese nach Nr. 1311 des Kostenverzeichnisses zum GKG ermäßigt. Zudem hat er für die Folgesache elterliche Sorge eine Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG berechnet. Der dagegen vom Vertreter der Landeskasse erhobenen Erinnerung hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen und die Sache dem FamG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Landeskasse. Nach dortiger Auffassung waren die Voraussetzungen von Nr. 1311 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht gegeben, weil es an einer Erledigung des gesamten Verfahrens i.S.d. § 313a Abs. 2 ZPO fehle.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG waren bei der hier zu beurteilenden Sachlage die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Kostenverzeichnis zum GKG nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts scheide eine analoge Anwendung des Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG aus. Auch das Argument, dass sich anderenfalls das Scheidungsverfahren gegenüber der früheren Rechtslage erheblich verteuern würde, greife nicht. Es könne dahinstehen, ob bereits die bisherige kostenrechtliche Praxis, wonach die Urteilsgebühr um 0,5 ermäßigt wurde, wenn in der Ehesache auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet wurde und in einer Folgesache eine begründete Entscheidung zu treffen war, vom GKG a.F. gedeckt gewesen sei. Das Argument der Verteuerung des Scheidungsverfahrens gegenüber der alten Rechtslage treffe schon deshalb nicht zu, weil es allein darum gehe, unter welchen Voraussetzungen den Parteien die Rechtswohltat der Gebührenermäßigung zukomme.

Ob eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG auch dann eintrete, wenn in einer Folgesache - wie hier hinsichtlich der Entscheidung über die elterliche Sorge und der noch ausstehenden Regelung des Versorgungsausgleichs - die Entscheidung zu begründen sei, weil die Parteien anders als zum Ausspruch der Ehescheidung auf eine Begründung nicht wirksam verzichten könnten, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Der Wortlaut des Ermäßigungstatbestandes setze entweder eine Gesamterledigung oder die Beendigung einer Folgesache voraus. Eine entsprechende Anwendung des Ermäßigungstatbestandes auch für den Fall, dass zwar hinsichtlich des Scheidungsausspruchs zulässigerweise auf eine Begründung verzichtet werde, die Entscheidung in einer Folgesache aber zu begründen sei, scheide danach aus.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 01.08.2006, 19 WF 63/06

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