Die Vergütung war antragsgemäß festzusetzen. Denn auf Seiten des Antragsteller-Vertreters ist durch die Beantragung einer Verlängerung der befristeten einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz ein Vergütungsanspruch in Höhe von 186,24 EUR entstanden.
Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für den Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung bewilligt und der Antragsteller-Vertreter beigeordnet worden. Es ist ein verfahrensbeendender Beschluss ergangen, wonach der Antragsgegner die Verfahrenskosten zu tragen hat. Dem Prozessgegner ist Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden. Die nunmehr festgesetzte Vergütung steht dem Antragsteller-Vertreter auch über den bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von 186,24 EUR als weitergehender Vergütungsanspruch zu. Denn entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse führt die Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten einstweiligen Verfügung nach Gewaltschutzgesetz zur Entstehung eines eigenen Vergütungsanspruchs des unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. Denn bei dem Antrag auf Erlass einer zunächst befristeten einstweiligen Verfügung auf der einen und bei dem Antrag auf deren Verlängerung auf der anderen Seite handelt es nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 6 RVG. Vielmehr handelt es sich bei dem Verlängerungsantrag um eine neue, einen eigenen Anspruch auf Vergütung auslösende Angelegenheit. Denn der Antrag auf Verlängerung stellt gerade keine "Änderung" der ursprünglichen Verfügung i.S.d. § 16 Nr. 6 RVG dar (vgl. hierzu die Entscheidung des OLG Hamburg JurBüro 1991, 1084, zu dem bis 30.6.2004 geltenden und dem § 16 Nr. 6 RVG inhaltlich weitestgehend entsprechenden § 40 Abs. 2 BRAGO). Vielmehr hat das ursprüngliche einstweilige Verfügungsverfahren durch den Beschluss des Gerichts seinen erstinstanzlichen Abschluss gefunden. Die begehrte Verlängerung der Geltungsdauer der in dieser einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen stellt sich inhaltlich nicht anders dar als eine neuerliche einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dieselben Anordnungen für einen anderen, sich an die ursprüngliche Befristung anschließenden Zeitraum zu treffen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit dem Inkrafttreten des GewSchG in dessen § 1 Abs. 1 S. 2 die Möglichkeit der Verlängerung der zunächst befristeten Anordnungen explizit vorgesehen ist. Denn auch vor Inkrafttreten des GewSchG war eine Verlängerung einer befristeten einstweiligen Verfügung ohne weiteres möglich. Dass diese Möglichkeit nun expressis verbis aufgenommen wurde, kann nur daraus resultieren, dass der Gesetzgeber für Anordnungen nach dem GewSchG wegen des scharfen Eingriffs der Anordnungen in die Freiheitsrechte des Antragsgegners eine Befristung der Anordnungen vorsehen wollte. Dann aber musste als logische Konsequenz in Hinblick auf die auf der Seite des Antragstellers drohenden Rechtsgutsverletzungen auch eine Möglichkeit der Verlängerung der Befristung aufgenommen werden. Diese Möglichkeit der Verlängerung aber stellt sich lediglich als Verfahrensvereinfachung dar. Denn dem Antragsteller ist es gleichwohl auch unbenommen, anstelle eines Antrags auf Verlängerung der bestehenden einstweiligen Verfügung einen Antrag auf Erlass einer neuerlichen einstweiligen Verfügung zu stellen. Ein solcher ist aber gerade inhaltlich nichts anderes als der bloße Verlängerungsantrag, denn auch bei diesem muss der Antragsteller durch neue Tatsachen glaubhaft machen, dass die Fortdauer der Verfügungsgründe gegeben ist (vgl. hierzu auch N. Schneider, AGS 2007, 492 f.). Das Gericht muss in eine neuerliche Sachprüfung eintreten und sich im Zweifel auch mit neuem Sachverhalt auseinandersetzen. Nur wenn die Verfügungsgründe noch immer zu bejahen sind, kann eine Verlängerung der Befristung ausgesprochen werden, so dass sich der Verlängerungsantrag auch nicht nur als formeller und nur in zeitlicher Hinsicht gemeinter Antrag zu verstehen ist.
Auch führt § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG mit der Möglichkeit der Verlängerung nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Hinausschieben des Zeitpunkts der Erledigung der Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Denn wie sich aus der Kommentierung zu § 1 GewSchG in Palandt, Rn 7, ergibt, kann die Frist sogar mehrfach verlängert werden. Sähe man vor diesem Hintergrund die rechtsanwaltliche Tätigkeit aber erst als beendet an, wenn die Anordnung nicht mehr verlängert werden kann, so würde der Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung gem. § 8 Abs. 1 RVG auf ungewisse und mitunter für den Rechtsanwalt nicht zumutbare Zeit hinausgeschoben. Dies aber kann nicht Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme der Verlängerungsmöglichkeit in den Gesetzeswortlaut gewesen sein. Vielmehr muss auch nach Aufnahme dieses Passus davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche rechtsanwaltliche Angelegenheit mit dem Erlass der zunächst beantragten einstweiligen Verfügung erledigt ist und sich der Antrag auf Verlängerung w...