Die in Rede stehende Rechtsfrage ist in Rspr. u. Lit. bereits seit Geltung der BRAGO hinreichend diskutiert und einhellig beschieden worden. Vorliegend hat der Urkundsbeamte die begehrte Festsetzung und Auszahlung von Parkgebühren an den Verteidiger zurückgewiesen und dies damit begründet, es liege keine Geschäftsreise i.S.d. Nr. 7006 VV vor.

Die Verteidigung argumentiert nun, dies führe zu einer unterschiedlichen Behandlung ortsansässiger und ortsfremder Vertreter, zwar läge keine Geschäftsreise i.S.d. RVG vor, wohl aber seien die Parkgebühren als sonstige Auslagen zu erstatten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wertung der Verteidigung zutreffend ist oder durch das Gericht geteilt wird. Jedenfalls mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Abhilfe.

"Sonstige Auslagen" i.S.d. Argumentation des Verteidigers sind dem Teil 7 VV und der Rspr. fremd. Es kann daher dem Rechtsmittelführer nicht gelingen, neben Nr. 7006 VV eine andere Anspruchsgrundlage für eine Erstattung zu konstruieren, vielmehr sind Parkgebühren, wenn auch anders als in § 28 BRAGO nicht mehr ausdrücklich genannt, unter Nrn. 7003 ff. VV zu subsumieren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Nr. 7003, 7004 Rn 20).

Gem. § 1 RVG bemisst sich die Vergütung der Rechtsanwälte, d.h. deren Gebühren und Auslagen, (nur) nach diesem Gesetz. Damit genießt das RVG hinsichtlich der Ansprüche auf Vergütung gegenüber der Staatskasse abschließenden Vorrang z.B. vor dem BGB. Allerdings muss zwischen dem Erstattungsanspruch im Außenverhältnis und demjenigen gegenüber der Staatskasse unterschieden werden.

Die Erstattungsfähigkeit von Auslagen wird in Teil 7 VV im Verhältnis gegenüber der Staatskasse geregelt. In den Nrn. 7000 ff. VV werden Auslagen im Rahmen von Fahrten ausschließlich unter Nrn. 7003–7006 VV geregelt. Dabei wurden durch den Gesetzgeber Erstattungsansprüche sowohl für die Fahrt als auch die damit verbundenen Auslagen geschaffen.

Gem. Nr. 7006 VV sind sonstige Auslagen in voller Höhe zu erstatten, die anlässlich einer Geschäftsreise entstehen und angemessen sind. Eine Geschäftsreise jedoch ist im vorliegenden Falle nicht erfolgt. Gem. Vorbem. 7 Abs. 2 VV liegt eine Geschäftsreise i.S.d. Teil 7 VV nur vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befinden. Liegt das Reiseziel mithin innerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung befindet, liegt eine Geschäftsreise i.S.d. Teil 7 VV nicht vor. Eine Anwendung von Nr. 7006 VV scheidet daher in diesem Falle aus.

Der Gesetzgeber hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass die mit dem Normalfall der anwaltlichen Tätigkeit im örtlichen Gerichtsgebäude verbundenen Auslagen nicht gesondert vergütet werden sollen.

Vorliegend befinden sich Kanzlei und Gericht innerhalb der gleichen Gemeinde, mithin sind die Fahrten des Verteidigers anlässlich der Wahrnehmung der Gerichtstermine keine Geschäftsreisen. Die dabei anfallenden Auslagen können mithin nicht gesondert vergütet werden, sondern fallen gemäß Vorbem. 7 Abs. 1 VV unter den Begriff der "allgemeinen Geschäftskosten". Diese sind bereits mit den Gebühren abgegolten (vgl. hierzu Hartmann, KostG, 36. Aufl., Vorbem. 7 Rn 4 "Fahrtkosten am Kanzleiort"; Nr. 7006 Rn 3a; LG Berlin JurBüro 1980, 1078; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Vorbem. 7 VV Rn 3 u. 4; Nr. 7003/7004 Rn 3). Dass Fahrten innerhalb einer Gemeinde keine Geschäftsreisen i.S.d. RVG sind, sondern unter die allgemeinen Geschäftskosten fallen, und nicht gesondert erstattet werden, gilt auch für größere Entfernungen in Großstädten (LG Berlin JurBüro 1978, 1078). Dies gilt selbst bei außergewöhnlichen Umständen und teuren Verkehrsmitteln (vgl. hierzu Hartmann a.a.O. Rn 4).

Da es sich vorliegend mithin um allgemeine Geschäftskosten i.S.d. Vorbem. 7 VV handelt, ist auch § 46 RVG nicht einschlägig, da dieser sich notwendig nur auf gesonderte Auslagen, auch für Reisekosten, beziehen kann, die nicht allgemeine Geschäftsunkosten sind, sondern gesondert zu vergüten wären (vgl. Hartmann, a.a.O. § 46 RVG Rn 4, zweiter Abs.).

Dass es sich vorliegend nicht um eine Geschäftsreise i.S.d. RVG handelt, wird auch durch den beigeordneten Verteidiger anerkannt. Andernfalls wäre es bei Inanspruchnahme der Nr. 7006 VV nur folgerichtig gewesen, auch die Nrn. 7003–7005 VV in Anspruch zu nehmen, was jedoch zutreffend nicht geschah.

Der Gesetzgeber hat bei Abfassung des RVG i.Ü. in der Tradition der entsprechenden Regelungen der BRAGO willentlich dafür Sorge getragen, dass die Fahrtkosten und damit verbundene Auslagen der Rechtsanwälte, die diesen innerhalb der politischen Gemeinde ihres Kanzleisitzes entstehen, nicht gesondert vergütet werden, da insbesondere Fahrten zwischen der Anwaltskanzlei und dem örtlichen Gericht Teil der alltäglichen Berufsausübung des Rechtsanwalts sind, das örtliche Gericht ebenso wie die eigene Kanzlei mithin als regelmäßige Stätte der beruflichen Tätigkeit angesehen werden muss (vgl. hierzu auch Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., S. 1161, 1...

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