Zunächst sei nochmals betont, dass vorliegend die Festsetzung der geltend gemachten Parkgebühren als Reisekosten zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die ausführliche Begründung der Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss Bezug. Dem ist nichts hinzuzufügen; eine Geschäftsreise hat der Erinnerungsführer zur Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine nicht durchzuführen.

Eine Erstattungsfähigkeit kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt "sonstige Auslagen" in Betracht. Gem. § 15 Abs. 1 RVG gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab. Grundsätzlich sind demnach mit den Gebühren, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit beanspruchen kann, auch seine allgemeinen Geschäftskosten abgedeckt. Dies ist auch ausdrücklich geregelt, nämlich in der Vorbem. 7 VV. Die Auslagentatbestände des Teil 7 VV sind demnach als Ausnahme zu dem oben genannten Grundsatz, wonach die Gebühren auch die Geschäftskosten abdecken, zu sehen. Demnach ergibt sich zwingend, dass ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz am Ort des Gerichts hat, an dem er tätig wird, seine Parkkosten nicht beanspruchen kann.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz E. E. Einsporn, Halle

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