Die Gebühr nach Nr. 5115 VV ist entstanden. Durch anwaltliche Mitwirkung ist die Durchführung einer Hauptverhandlung entbehrlich geworden. Das Verfahren wurde endgültig eingestellt. Die Entstehung der Gebühr ist auch nicht nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 5115 VV ausgeschlossen, denn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers ist zweifellos ersichtlich.
Erforderlich für die Entstehung einer Gebühr nach Nr. 5115 VV ist, dass der Erfolg – hier die endgültige Einstellung des Verfahrens – durch die Mitwirkung des Anwaltes eingetreten ist (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., Rn 1 zu Nr. 5115 VV). Insoweit genügt ein ersichtlicher Beitrag des Anwaltes, der in irgendeiner Form mitursächlich geworden ist.
Hier hat der Verteidiger bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Einstellung des Verfahrens angeregt und dies mit einer ausführlichen Begründung versehen sowie mit Fotos untermauert. Das Gericht ist der Argumentation des Verteidigers bei der Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens offensichtlich gefolgt. Es hat die Argumentation des Verteidigers zur Begründung der Einstellung übernommen.
Der Ursächlichkeitszusammenhang dieser anwaltlichen Tätigkeit zur Verfahrenseinstellung wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Anwalt die Einstellung bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anregte, jedoch erst das Gericht diese Anregung aufnahm (vgl. auch LG Potsdam, Beschl. v. 19.6.2003–21 Qs 76/03; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Rn 4 zu Nr. 5115 VV).
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes wirkt auch im gerichtlichen Verfahren nach, denn sie war objektiv geeignet, das Verfahren i.S.d. Einstellungsbeschlusses nach § 47 Abs. 2 OWiG zu fördern. Grundlage für die Einstellungsentscheidung war die gesamte Verfahrensakte, die dem AG Zossen vorlag.
Dieses Ergebnis trägt dem Regelungszweck der zusätzlichen Gebühren Rechnung. Durch diese soll die anwaltliche Mithilfe zu einer Vereinfachung und/oder Verkürzung des Verfahrens belohnt werden. Ausgeschlossen werden sollen nur sachfremde Äußerungen des Anwaltes oder solche Tätigkeiten, die offensichtlich nicht als ein ersichtlicher Beitrag zur Förderung zu werten sind (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., Rn 3 zu Nr. 5115 VV).