1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zugunsten der Bevollmächtigten des Antragstellers wird davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde im eigenen Namen eingelegt ist, worauf die Formulierung "wir" im Beschwerdeschriftsatz hindeutet.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Heraufsetzung des Streitwertes für die Terminsgebühr.
a) Vorbem. 3 Abs. 3 VV besagt, dass die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht. Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV wird für den Fall, dass in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über diesen in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt wurden, die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
Hierzu wird in der Lit. die Auffassung vertreten, dass sich die Terminsgebühr für einen Verhandlungs- oder Erörterungstermin nach dem Wert des Gegenstands bemesse, zu dessen Verhandlung oder Erörterung der Termin bestimmt sei, sofern nicht der Wert des Gegenstands, der verhandelt oder erörtert werde, ein höherer sei. Unabhängig davon, ob ein Vergleich zustande käme, sei der Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche für die Terminsgebühr dem Wert des Streitgegenstands hinzuzurechnen, sofern in diesem Termin Vergleichsverhandlungen unter Einbeziehung von Ansprüchen, die in diesem Verfahren nicht rechtshängig sind, geführt werden (Riedel/Sußbauer-Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn 51). Dies gelte auch bei Führung von Vergleichsverhandlungen in einem gerichtlichen Termin (Riedel/Sußbauer-Keller, a.a.O., VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn 5). Der Regelung der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV wird entnommen, dass eine Terminsgebühr auch dann anfalle, wenn Einigungsgespräche über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt würden, da nur eine entstandene Gebühr angerechnet werden könne (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3104 Rn 73). Dabei ist für den Anfall der Terminsgebühr ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer gütlichen Einigung kommt (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 6/06 [= AGS 2007, 115]).
b) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der Streitwert für die Terminsgebühr ist auf 130.000,00 EUR festzusetzen. Bei dem Termin hat es sich um einen Beweisaufnahmetermin i.S.d. oben genannten Vorschriften gehandelt, für den die Bevollmächtigten eine Terminsgebühr auch im selbständigen Beweisverfahren abrechnen können. Am Ende des Termins ist über die Rückabwicklung des zwischen den Parteien einst geschlossenen Kaufvertrags über ein Haus geredet worden. Dabei kann es dahinstehen, ob – wie der Bevollmächtigte des Antragsgegners meint – es weder zu einem verbindlichen noch zu einem konkreten Verhandeln gekommen sei. Es reicht aus, wenn zwischen den Parteien hierüber Gespräche geführt werden und der Anwalt hieran mitwirkt. Auf die Intensität dieser Gespräche kommt es nicht an. Will eine Partei eine Gebührenerhöhung vermeiden, steht es ihr frei, ein solches Gespräch bereits im Ansatz abzulehnen.
Der Anfall einer höheren Terminsgebühr erscheint auch sachgerecht. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte das neue RVG insbesondere dazu dienen, Gebührenanreize für die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens und den Abschluss vorgerichtlicher Vergleiche zu schaffen. Dies wird durch eine höhere Terminsgebühr für das Verhandeln über nicht rechtshängige Ansprüche umgesetzt. Sollte es dennoch in der Folgezeit zu einem Gerichtsverfahren kommen, ist eine entsprechende Anrechnungsbestimmung bereits in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV erfolgt, so dass die Parteien nicht unangemessen benachteiligt werden.
c) Erhebliche Einwendungen gegen die Höhe des Streitwerts hat der Antragsgegner nicht vorgebracht. Diese beziehen sich nicht auf den Wert der besprochenen Vergleichsmöglichkeiten.
Es kommt im Übrigen entgegen der Auffassung des LG nicht darauf an, ob ein Antrag i.S.v. § 137 Abs. 1 ZPO gestellt wird, zumal dieser im selbständigen Beweisverfahren ohnehin nicht gestellt wird.