Die Beschwerde ist unbegründet, weil das FamG zu Recht die 1,2-Terminsgebühr aus einem Streitwert von 90.500,00 EUR zu Recht als erstattungsfähig angesehen hat.
Maßgebend für die aus der Landeskasse nach §§ 45 ff. RVG zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist (vgl. Senat NJOZ 2006, 1930 = OLGR 2006, 750). Insofern besteht vorliegend die Besonderheit, dass sich der Umfang der Beiordnung nicht aus dem Beiordnungsbeschluss des FamG ergibt, sondern aus § 48 Abs. 3 S. 1 RVG. Danach erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache, wie sie hier erfolgt ist, auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen. Um einen solchen Vergleich handelt es sich vorliegend, da die Parteien den gegenseitigen Unterhalt, die Rechtsverhältnisse am Hausrat und der Ehewohnung sowie Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht geregelt haben.
Für diese Fälle wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Abschluss eines Vertrags" weit auszulegen sei und nicht nur die Protokollierung einer bereits getroffenen Vereinbarung umfasse, sondern auch Verhandlungen und Erörterungen, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen seien. Begründet wird dies damit, dass eine Einigung über Folgesachen in aller Regel erst nach diesbezüglichen Besprechungen zu erzielen sei, die nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV die Terminsgebühr auslösten. Mit der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auch für die Vereinbarung über Folgesachen solle vermieden werden, dass diese gesondert anhängig gemacht werden müssten, um hierfür Prozesskostenhilfe zu erhalten und das Gericht zu zwingen, im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten zu prüfen. Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe nicht auch die Terminsgebühr erfasste, da diese – in Bezug auf nicht anhängige Folgesachen – sonst von der bedürftigen Partei selbst aufgebracht werden müsste (OLG Stuttgart NJOZ 2008, 2067 = AnwBl 2008, 303; OLG Köln AGS 2007, 547; N. Schneider, AGS 2004, 380; RVGprof. 2006, 60; Volpert, RVG-prof. 2007, 8; vgl. auch OLG Koblenz NJOZ 2006, 3716 = JurBüro 2006, 473). Der Senat schließt sich dem an.
Nachdem unstreitig zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien Besprechungen stattgefunden hatten, die zum Abschluss des Vergleichs geführt haben, ist somit zu Recht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, Vorbem. 3 Abs. 3 VV aus dem vollen Streitwert angesetzt worden. Da im Übrigen gegen die hier in Rede stehende Gebührenfestsetzung weitere Einwände nicht erhoben worden sind und insoweit auch keine Bedenken bestehen, erweist sich die Beschwerde der Landeskasse als unbegründet.