BRAGO § 99 (RVG § 51)
Leitsatz
- Die in § 97 BRAGO enthaltene Begrenzung des Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruchs eines Pflichtverteidigers verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 u. Art. 12 Abs. 1 S 1 GG.
- Die Übergangsregelungen zur Anwendbarkeit der BRAGO oder des RVG sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
BVerfG, Beschl. v. 6.10.2008–2 BvR 1173/08
Aus den Gründen
A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe der Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers nach § 99 BRAGO.
I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschl. v. 16.1.2004 zum Pflichtverteidiger eines der Angeklagten im sogenannten Pascal-Prozess wegen Mordes vor dem LG Saarbrücken bestellt. Die Hauptverhandlung gegen zwölf Angeklagte fand an 148 Tagen in der Zeit vom 20.9.2004 bis zum 7.9.2007 statt. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Vergütung als Pflichtverteidiger in Höhe von 120.250 EUR, zusammengesetzt aus gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren von 47.790 EUR und einer zusätzlichen Pauschgebühr von 72.460 EUR. Für die Höhe der Pauschgebühr ging der Beschwerdeführer in seinem Antrag von der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach der – auf diese Pflichtverteidigerbestellung noch anwendbaren BRAGO multipliziert mit dem Faktor 1,25 aus.
2. Das Saarländische OLG bewilligte dem Beschwerdeführer eine Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 63.450,00 EUR netto und wies den weitergehenden Antrag zurück: Dem Beschwerdeführer stehe diese Pauschvergütung nach § 99 BRAGO anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von nur 48.450,00 EUR zu. Als pauschaler Aufschlag seien 15.000,00 EUR zu gewähren. Auf diese Weise werde seine Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger in einem Verfahren von besonderem Umfang und Schwierigkeit ausgeglichen. Der besondere Umfang der Sache zeige sich in den 82 Leitzordnern Verfahrensakten nebst beigezogenen Akten, Video- und Tonbändern sowie dem 309 S. umfassenden Urteil; zudem habe sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren für die Hauptverhandlung bereithalten müssen, so dass seine Dispositionsfähigkeit bezüglich anderer Mandate eingeschränkt gewesen sei. Die Sache sei zudem wegen der Vielzahl von Angeklagten und Zeugen, der Komplexität der Beweislage und der Persönlichkeit des Mandanten des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig gewesen. Allerdings seien diese Umstände durch die geringe Terminsdichte und die – für eine Schwurgerichtssache – häufig unterdurchschnittliche Terminsdauer weitgehend kompensiert. Der jeweilige Zeitaufwand für die Verteidigung habe auch unter Berücksichtigung der mit den Terminsgebühren abgegoltenen Vor- und Nachbereitungszeiten nicht außerhalb des für eine Schwurgerichtssache üblichen Aufwands gelegen. Die Dauer der Hauptverhandlungstermine habe sich ab ihrem tatsächlichen Beginn – Pausen eingeschlossen – im Durchschnitt auf 4 Stunden und 8 Minuten belaufen; bei Abzug aller 30 Minuten übersteigenden Pausen wären es im Durchschnitt nur 3 Stunden und 4 Minuten gewesen. Der übliche Umfang bei einer Schwurgerichtssache liege dagegen bei 6 bis 8 Stunden Dauer pro Hauptverhandlungstermin. Die Terminsdichte von zwei Sitzungstagen pro Woche sei für eine Schwurgerichtssache allenfalls durchschnittlich. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass er bei dieser Terminslage mit seiner Arbeitskraft nahezu ausschließlich im hiesigen Verfahren gebunden gewesen und an der Wahrnehmung anderer Termine gehindert gewesen sei. Zudem sei der Mandant des Beschwerdeführers nur der Taten zum Nachteil des Tatopfers Z. und nicht des weiteren Kindes M. angeklagt gewesen. Seit Mitte des Jahres 2006 seien aber im Wesentlichen diese zuletzt genannten Taten, die den Mandanten des Beschwerdeführers nicht unmittelbar betrafen, Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe für jeden der 147 Fortsetzungstermine jeweils 1/2 Tag Vor- und Nachbereitungszeit benötigt, sei vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen. Auch der Umstand, dass die drei Berufsrichter in diesem Verfahren zur Bewältigung des Verfahrensstoffes zeitweise freigestellt gewesen seien, gebiete keine abweichende Beurteilung. Daher habe sich der Senat bei der Bemessung der Pauschvergütung nicht an den Höchstgebühren eines Wahlverteidigers orientiert.
II. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 u. Art. 12 Abs. 1 GG.
Das OLG habe sich bei seiner Festsetzung ausschließlich am Ziel der Gebührenreduzierung orientiert und dabei rechtsstaatliche Grundsätze außer Acht gelassen. Der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers sei größer gewesen als vom Gericht angenommen, da er sich für festgesetzte Termine habe bereithalten müssen, die dann wegen mehrfacher Erkrankungen des Vorsitzenden Richters ausgefallen seien. Die Terminsdauer könne nicht erst ab dem tatsächlichen Verhandlungsbeginn, sondern müsse schon ab der Ladungszeit berechnet werden, und auch Pause...