Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 21 KLs 11 Js 419/01 I 49/04) |
Tenor
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für das vorbereitende Verfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr „Verfahrensgebühr VV-Nr. 4104”in Höhe von 112,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 250,00 EURO (in Worten: zweihundertundfünfzig EURO) und anstelle der gesetzlichen Gebühr „Verfahrensgebühr Nr. 4112 RVG”in Höhe von 124,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 270,00 (in Worten: zweihundertundsiebzig EURO) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für seine Tätigkeit die Gewährung einer angemessenen Pauschgebühr. Seinen Antrag hat er beschränkt auf die Bewilligung einer Pauschgebühr für das vorgerichtliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren erster Instanz außerhalb der Hauptverhandlung.
Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 24. September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der am 12. Juli 2004 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 27. August 2001.
Im Hauptverhandlungstermin vom 15. Februar 2006 ist das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Hinsichtlich der Tätigkeiten des Antragstellers im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 26. Mai 2006 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren erster Instanz außerhalb der Hauptverhandlung vor, da das Verfahren für den Antragsteller insoweit besonders umfangreich war und die gesetzlichen Gebühren „unzumutbar” im Sinne des § 51 RVG sind.
Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG in erster Linie eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die – so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220) – eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafverfahren ermöglichen soll. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich ist (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 201). Danach ist eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder – wie im vorliegenden Fall beantragt – für einzelne Verfahrensabschnitte zu gewähren, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und/oder der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht zumutbar sind
1.
Besonders schwierig war das Verfahren hingegen nicht. Der Senat schließt sich insoweit der Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer an, wonach die Strafsache für den Pflichtverteidiger keine besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten hat. Es ist kein Grund ersichtlich, sich der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts nicht anzuschließen (vgl. zu deren grundsätzlicher Maßgeblichkeit grundlegend Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung nach Inkrafttreten des RVG Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117).
2.
Der Antragsteller ist sowohl im Ermittlungsverfahren, dem vorbereitenden Verfahren im Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses, als auch im gerichtlichen Verfahren im Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in weit überdurchschnittlichem Maße tätig gewesen, so dass die gesetzlichen Gebühren „unzumutbar” im Sinne des § 51 RVG sind.
Hinsichtlich des vorbereitenden Verfahrens waren insoweit insbesondere die lange Verfahrensdauer und die dadurch erforderliche wiederholte Einarbeitung in den umfangreichen Prozessstoff von über 1300 Blatt Akten von Belang.
Bezüglich des gerichtlichen Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung war die Tätigkeit des Verteidigers unter Berücksichtigung der von ihm gefertigten Einlassungsschriften und Anträge ebenfalls als weit überdurchschnittlich einzustufen.
Die Bemessung der Höhe der Pauschgebühr orientiert sich grundsätzlich an den gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers. Zwar ist die Pauschgebühr der Höhe nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten, allerdings hat die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze gebildet. Überschritten wurde diese Grenze nur in Sonderfällen und zwar dann, wenn auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis z...