Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist teils unzulässig, teils unbegründet.
Das SG hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, inwieweit eine de facto Doppeltanrechnung der Beratungshilfegebühr über Nr. 3103 VV und Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV stattzufinden hat oder ob insoweit Nr. 2503 VV durch teleologische Reduktion anders auszulegen ist. Eine solche Beschränkung der Beschwerdezulassung ist zulässig (vgl. Hartmann KostG, 39. Aufl. 2009 § 33 RVG Rn 23 mit Hinweis auf § 66 Abs. 2 S. 2 GKG, dort Rn 33: es gelten die Bedingungen der Zulassungsrevision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Nicht zu entscheiden ist also über die Frage der Höhe der fiktiven Terminsgebühr; betroffen sind nur die mit der die Zulassung begründenden Rechtsfrage verbundenen Fragen, wie zum Beispiel die Anwendung des Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV und die Frage, ob eine Reduktion der Mittelgebühr wegen einer Vorbefassung in Betracht kommt.
Entgegen der Vorinstanz ist der Senat nicht der Meinung, dass eine Auslegung der Nr. 2503 VV einschließlich der amtlichen Anmerkung gegen den Wortlaut erforderlich ist, um zu dem auch vom Senat für richtig gehaltenen Ergebnis einer Nichtanrechnung im vorliegenden Fall zu kommen. Gem. Nr. 2503 VV Anmerkung II ist die Geschäftsgebühr von 70,00 EUR "auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren" zur Hälfte anzurechnen.
Eine Auslegung gegen den Wortlaut wäre allerdings erforderlich, wenn man mit dem LSG NRW (Entscheidung v. 18.3.2008 – L 1 B 21/07 AL, NJW-Spezial 2008, 507 [= AGS 2008, 348]) generell den Satz formulieren wollte, dass die vom Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren oder Widerspruchsverfahren verdiente Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV nicht auf die Verfahrensgebühr des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist (so der Leitsatz). Vom 12. Senat des LSG NRW wird in derselben Allgemeinheit die gegenteilige Auffassung vertreten (Beschl. v. 1.2.2007 – L 12 8/06 AS, AGS 2008, 347 bis 348). Auch das Thüringer LSG (Entscheidung v. 16.1.2009 – L 6 B 255/0855/08 SF – und v. 26.1.2009 – L 6 B 256/08 SF) nimmt eine ausnahmslose Anrechnung unter Hinweis auf den Wortlaut an, wobei die dort zitierten angeblich entgegenstehenden Entscheidungen des BGH (Entscheidung v. 30.4.2008 – III ZB 8/08 [= AGS 2008, 364]) und vom OLG München (Entscheidung v. 30.8.2007–11 W 1779/07 [= AGS 2007, 495]) die Kostenfestsetzung im Zivilverfahren betreffen. Es leuchtet ein, dass die unterlegene Partei nicht davon profitieren soll, wenn der Anwalt schon im vorgerichtlichen Verfahren tätig war. In diesen Fällen betrifft die Anrechung nicht das, was der Gegner zu erstatten hat, sondern das, was der Anwalt insgesamt von seiner Mandantschaft fordern kann; diese Frage wird aber im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht erörtert.
Eine Doppeltanrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV ist nicht vorgesehen; um dieses Ergebnis zu vermeiden, ist auch keine Auslegung gegen den Wortlaut erforderlich. Wenn es heißt, dass auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren die Gebühr zur Hälfte anzurechnen ist, so ist mit diesem "oder" das ausschließende Oder i.S.d. lateinischen "aut" gemeint. Wenn die Gebühr also auf ein behördliches Verfahren angerechnet wurde, findet eine weitere Anrechnung auf ein gerichtliches Verfahren nicht mehr statt.
Hiernach ergeben sich folgende Konstellationen, wobei die gebührenrechtlichen Auswirkungen jeweils durch Ansetzung der Mittelgebühr verdeutlicht werden:
1) Es fand eine außerbehördliche Vertretung statt und ein anschließendes Gerichtsverfahren.
Die Gebühr das Gerichtsverfahren entsteht nach Nr. 3102 VV, also in Höhe von 250,00 EUR, hierauf ist die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 in Höhe von 30,00 EUR voll anzurechnen, so dass es im Ergebnis zu einer Vergütung in Höhe von 250,00 EUR kommt.
2) Der Rechtsanwalt hat die Mandantschaft im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren vertreten, nicht aber im Widerspruchsverfahren. Nach dem Wortlaut muss Nr. 3103 VV zur Anwendung kommen, für das Gerichtsverfahren wird also die Mittelgebühr in Höhe von 170,00 EUR fällig. Das Gerichtsverfahren hat sich allerdings nicht an das Verwaltungsverfahren angeschlossen, so dass eine Anrechnung nach Nr. 2503 VV nicht stattfindet. Die Vergütung des Rechtsanwaltes setzt sich also aus 170,00 EUR (Nr. 3103 VV) und 70,00 EUR (Nr. 2503 VV) zusammen, beträgt also 240,00 EUR.
3) Der Rechtsanwalt hat die Mandantschaft vor dem Gerichtsverfahren behördlich und außerbehördlich vertreten.
In diesem Fall ist für die außerbehördliche und die behördliche Vertretung jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV entstanden; die zuerst entstandene ist aber auf die danach im behördlichen Verfahren entstandene zur Hälfte anzurechnen, allerdings nicht mehr auf die Gerichtsgebühr. Die Anrechenvorschrift des Abs. 2 zu Nr. 2503 VV ist dann bereits verbraucht.
Zu der Gebühr nach Nr. 3103 VV in Höhe von 170,00 EUR ist also die zum Teil aufgere...