Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren nach Nr 2503 RVG-VV

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anrechnung der Gebühren gem Nr 2503 RVG-VV findet immer nur auf die Gebühren für das sich unmittelbar anschließende Verfahren statt.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27.02.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung aus der Staatskasse für den Beschwerdegegner, welcher mit PKH-Bewilligungsbeschluss vom 13.08.2007 der Klägerin des Ausgangsverfahrens (Sozialgericht Dresden, Az. S 24 R 1080/07) beigeordnet worden war.

In jenem Verfahren war streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Hinterbliebenenrente der Klägerin gemäß § 22 b FRG zu kürzen.

Am 14.08.2007 wurde den Beteiligten des Ausgangsverfahrens folgendes Hinweisschreiben des Gerichts übersandt:

Mit Artikel 9 Nr. 2 des am 26.07.2004 verkündeten Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes - RVNG - (BGBl. I S. 1701) hat der Gesetzgeber bekanntlich klargestellt, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) “für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt„ erfolgt und diese Änderung durch Artikel 15 Abs. 3 RVNG mit Wirkung vom 07.05.1996 in Kraft gesetzt.

Entgegen der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG vom 21.06.2005 (B 8 Kn 1/05 R, B 8 Kn 4/04 R, B 8 Kn 10/04 R, B 8 Kn 9/04 R), die den Gesetzgeber für berechtigt hält, die Rechtslage rückwirkend zu regeln, hat der 13. Senat des BSG in den Beschlüssen vom 29.08.2006 eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gefertigt, da er davon ausgeht, dass Artikel 15 Abs. 3 RVNG insoweit rechtswidrig sei, als er Rückwirkung anordnet.

Falls das Bundesverfassungsgericht die Rechtsauffassung des 13. Senats des BSG bestätigt, stünde der Klägerin gegebenenfalls der begehrte Zahlungsanspruch für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.07.2004 (Ende des Monats, in dem das RVNG verkündet wurde) zu.

Die Klägerin wie auch die Beklagte werden gebeten, umgehend eine Kopie/Abschrift des Bewilligungsbescheides vom 04./07.02.2002 vorzulegen, aus dem sich die Berechnung des Wertes des Rechts auf Witwenrente ergibt sowie eventuelle Folgebescheide, die die Berechnung des Wertes abändern (das heißt nicht nur auf eine Änderung des anzurechnenden Einkommens beruhen).

Das Gericht beabsichtigt, die im vorliegenden Fall maßgebliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Die Beteiligten werden gebeten, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob sie wegen der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Mit Schreiben vom 10.10.2007 wurde angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG bestehe. Das Einverständnis wurde einen Tag später vom Beschwerdegegner erklärt. Nachdem auch die Beklagte das entsprechende Einverständnis erklärt hatte, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 09.11.2007 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren, nicht aber im anschließenden Widerspruchsverfahren vertreten.

Mit Schreiben vom 01.04.2008 bezifferte er seine Vergütungsforderungen gegen die Staatskasse wie folgt:

1. Rahmengebühr

Nr. 3102 VV RVG (Mittelgebühr)

250,00 €

2. Terminsgebühr

Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG (Mittelgebühr)

200,00 €

3. Postpauschale

Nr. 7001 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme

470,00 €

Anrechung gemäß Anmerkung 2 zu Nr. 2603 VV RVG (gemeint: Nr. 2503 VVRVG)

35,00 €

Zwischensumme

435,00 €

16 % Umsatzsteuer

Nr. 7008 VV RVG

82,65 €

Gesamtsumme

517,65 €

Die zuständige Kostenbeamtin setzte mit Beschluss vom 08.10.2008 die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 303,45 € fest. Die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3103 VV RVG zu bestimmen, die Mittelgebühr aus diesem Rahmen betrage 170,00 €.

Die Terminsgebühr sei nur in Höhe der ½ Mittelgebühr, also in Höhe von 100,00 € entstanden, da ein schriftliches Surrogat einer mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden habe.

Mit der dagegen eingelegten Erinnerung wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VVRVG eine Abwandlung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei. Dieser Sondertatbestand solle in kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen, dass der Anwalt mit der Sache bereits vorbefasst war und bereits eine Geschäftsgebühr nach 2400 VV RVG erhalten habe. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten in behördlichen Verfahren auf Beratungshilfebasis vertreten habe und die Gebühr der Nr. 2400 VV RVG gerade nicht erhalten habe.

Es sei daher nicht sachgerecht, die Anrechung gemäß Anmerkung 2 zu Nr. 2503 VV RVG auf die Gebühr der Nr. 3102 VV RVG vorzunehmen.

Eine Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr auf die Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG scheide völlig aus, da es dann zu ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?