Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Rechtsanwaltsgebühr in Verfahren über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Bei einer unterdurchschnittlichen Bedeutung eines Verfahrens über Leistungen des Lebensunterhalts ist dem im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 100.- €. zu erstatten.
2. Angesichts einer Dauer des Termins von 21 Minuten erscheint die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG von 110,- €. angemessen.
3. Hat sich das Klageverfahren bei teilweiser Klagerücknahme im Wege des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches erledigt, so ist die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV RVG angefallen, und zwar in Höhe von 110.- €. .
4. In allen Fällen der gerichtskostenfreien Verfahren ist die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens nicht auf die Gebühren des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.04.2009 geändert.
Als weitere Vergütung des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse wird ein Betrag von 263,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.
Mit Schreiben vom 22.05.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung um einen Betrag von 251,85 EUR gemindert werden, wenn er einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.06.2007 habe. Dies ergebe sich aus der Abrechnung der Stadtwerke für das Jahr 2006 hinsichtlich der Kosten für Strom, Fernwärme und Wasser/Schmutzwasser. Den gegen das Schreiben vom 22.05.2997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.2007 als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger im Widerspruchsverfahren. Für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren erhielt der Beschwerdeführer eine Gebühr nach Nr. 2503 Anlage 1 zum RVG (W RVG) in Höhe von 70,00 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale von 14,00 EUR (Nr. 7002 W RVG) und einer Umsatzsteuer von 15,96 EUR (Nr. 7008 W RVG). Der Kläger erhob Klage vor dem Sozialgericht Detmold, S 10 (9) AS 347/07.
Durch Bescheide vom 09.07.2007 und 07.08.2007, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2007, rechnete die Beklagte u.a. auf die Kosten für Unterkunft und Heizung für Juni 2007 ein Guthaben von 251,85 EUR an. Hiergegen erhob der Kläger Klage, S 10 (9) AS 344/07.
In dem zur gemeinsamen Erörterung der Streitsachen S 10 (9) AS 344/07, S 10 (9) AS 345/07 und S 10 (9) AS 347/07 anberaumten Erörterungstermin schlossen die Beteiligten zur Erledigung der Rechtsstreite S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07 einen Vergleich, der wie folgt lautete:
1. Die Beklagte hebt den Anrechnungsbescheid betreffend des Nebenkostenguthabens der Nebenkostenabrechnung 2006 vom 22.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2007 insoweit auf, als hiermit ein Guthaben über einen Betrag von 97,10 EUR hinaus angerechnet worden ist.
2. Die Kosten der Verfahren S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07 werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Beteiligten sind hiermit einverstanden und erklären die Rechtsstreite S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07 übereinstimmend für erledigt.
Der Erörterungstermin dauerte von 14.01 Uhr bis 14.22 Uhr.
Durch Beschluss vom 10.06.2008 hatte das Sozialgericht Detmold dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet. Auf Antrag des Beschwerdeführers zahlte die Staatskasse einen Vorschuss von 142,80 EUR nach § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Mit Schreiben vom 22.01.2009 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 508,13 EUR festzusetzen in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 W RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 W RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 W RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 W RVG 20,00 EUR
4 Fotokopien Nr. 7000 Nr. 1 a.W RVG 2,00 EUR
19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 W RVG 110.58 EUR
Summe 692,58 EUR
abzüglich gezahlten Vorschusses 142,80 EUR
abzüglich Hälfte der Beratungshilfegebühr 41.65 EUR
= 508,13 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 03.02.2009 auf insgesamt 192,78 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 W RVG 100,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 W RVG 100,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Kopien Nr. 7000 Nr. 1a W RVG 2,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 W RVG 60.23 EUR
= 377,23 EUR
abzüglich gezahlten Vorschusses 142,80 EUR
abzüglich der Hälfte der Beratungshilfegebühr 41.65 EUR
= 192,78 EUR
Sie hat ausgeführt, dass der Ansatz einer unterdurchschnittlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG in Hohe von 100,00 EUR als angemessen und ausreichend anzusehen sei, da während des Beiordnungszeitraums acht k...