Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. keine Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf die Verfahrensgebühr
Orientierungssatz
Die Beratungshilfegebühr nach Nr 2503 RVG-VV ist nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr 3103 RVG-VV anzurechnen.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Vergütung des Beschwerdegegners, insbesondere die Frage der Anrechnung der hälftigen Gebühr für die im Verwaltungsverfahren gewährte Beratungshilfe auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren.
Mit Schreiben vom 08.08.2007 hatte der Beschwerdegegner bei der Beklagten unter Vollmachtvorlage angezeigt, die rechtlichen Interessen des Klägers zu vertreten und bezüglich eines Bescheides der Beklagten vom 22.06.2007 einen Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestellt. Der Antrag war gerichtet auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten.
Zugleich hatte er bei dem Amtsgericht H angezeigt, Beratungshilfe gewährt zu haben. Das Amtsgericht H hatte zuvor unter dem 31.07.2007 festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, die Beratung eines Rechtsanwalts eigener Wahl für die Angelegenheit "Heizkostenübernahme durch das J für Arbeit H/Übernahme der Kosten aus der Jahresrechnung 2006" in Anspruch zu nehmen.
Mit Bescheid vom 13.08.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 12.10.2007 zurückgewiesen. In dem daraufhin beim Sozialgericht (SG) anhängig gemachten Klageverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdegegners bewilligt. Nach Erledigung des Rechtstreits, in dem am 18.02.2008 ein Erörterungstermin durchgeführt worden war, durch Klagerücknahme vom 10.06.2008 hat der Beschwerdeführer am selben Tag beantragt, die zu erstattenden Gebühren und Auslagen mit 500,99 EUR (170,00 EUR Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); 200,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG; 20,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG; 31,00 EUR Dokumentenpauschale für 90 Ablichtungen; 79,99 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG) festzusetzen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 429,65 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, "für das in Umfang, Bedeutung und Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittliche Verfahren im Vergleich zu allen anderen sozialgerichtlichen Verfahren konnte nur eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr festgesetzt werden. Die Terminsgebühr wurde antragsgemäß im Billigkeitsrahmen festgesetzt. Es konnten nur 57 Kopien festgesetzt werden, da die weiteren Kopien dem Kläger in Ur-/Durchschrift vorliegen."
Mit Erinnerung vom 20.06.2008 hat der Beschwerdegegner ausgeführt, die Festsetzung der Vergütung könne insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensgebühr aus Nr. 3103 VV RVG nicht akzeptiert werden. Der Gebührenrahmen beinhalte insoweit schon eine Kürzung der Mittelgebühr in erheblichem Maße. Dies habe der Gesetzgeber damit begründet, dass die Widerspruchsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 EUR zur Anrechnung gelange. Eine entsprechende Berechnung der Widerspruchsgebühren könne jedoch in SGB II-Verfahren regelmäßig nicht erfolgen, da eine anwaltliche Tätigkeit nur durch die Beratungshilfevergütung vergütet werden könne. Bei dem Kläger hätten keine Gebühren in entsprechender Höhe für das Widerspruchverfahren berechnet werden können. Vielmehr seien nur "die üblichen 70,00 EUR für das Beratungshilfeverfahren" berechnet worden. Wenn dann noch eine weitere Kürzung der Gebühr Nr. 3103 VV RVG auf 115,00 EUR vorgenommen werde, könne eine kostendeckende Bearbeitung der sozialrechtlichen Angelegenheit nicht mehr erfolgen. Darüber hinaus sei die Angelegenheit auch von erheblichem Arbeitsaufwand anwaltlicherseits geprägt gewesen.
Schließlich seien die Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Kopierkosten nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, die PKH-Vergütung auf 453,45 EUR festzusetzen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG könne mit 170,00 EUR angesetzt werden, jedoch sei die hälftige Beratungshilfegebühr mit einem Betrag von 35,00 EUR abzusetzen. Die Terminsgebühr sei mit 200,00 EUR einzusetzen. Zur Höhe der Abgeltungskosten könne nicht vorgetragen werden, da die gefertigten Ablichtungen nicht vorgelegen hätten.
Der Beschwerdegegner hat einer Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr mit dem Argument widersprochen, die Beratungshilfe sei für etwas völlig anderes, nämlich einen Antrag nach § 44 SGB X verbraucht und abgerechnet worden, nicht jedoch für das Widerspruchverfahren.
Mit Beschluss vom 19.07.2009 hat das SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 499,74 EUR festgese...