Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Im Schrifttum wird überwiegend angenommen, dass § 36 Abs. 3 GKG, § 30 Abs. 3 FamGKG nur Anwendung finden, wenn von unterschiedlichen Wertteilen gleiche oder gleichartige Gebühren (allgemeine Verfahrensgebühr) mit unterschiedlichen Gebührensätzen erhoben werden. Die Bestimmungen finden vor diesem Hintergrund deshalb dann keine Anwendung, wenn von unterschiedlichen Wertteilen eine Verfahrensgebühr einerseits und eine Mehrvergleichsgebühr andererseits erhoben werden:
Beispiel 3
In einem Scheidungsverbundverfahren (Werte: Scheidung 4.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 2.000,00 EUR) schließen die Ehegatten über den bislang nicht anhängigen Ehegattenunterhalt (8.000,00 EUR) einen gerichtlichen Vergleich:
1. |
2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1110 KostVerz. FamGKG, Wert: 6.000,00 EUR (Scheidung, Versorgungsausgleich) |
272,00 EUR |
2. |
0,25-Mehrvergleichsgebühr, Nr. 1500 FamGKG KostVerz., Wert: 8.000,00 EUR (Ehegattenunterhalt) |
41,50 EUR |
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Summe |
313,50 EUR |
Diese Berechnung erscheint zutreffend und nachvollziehbar. Denn wäre der Ehegattenunterhalt anhängig und sodann im Vergleich berücksichtigt gemacht worden, wäre insoweit eine 1,0-Verfahrensgebühr Nrn. 1110, 1111 Nr. 3, Anm. Abs. 1 FamGKG KostVerz. in Höhe von 73,00 EUR angefallen (vgl. Beispiel 1). Das Verfahren hat sich durch den Mehrvergleich somit nicht verteuert.
Wenn aber durch den Mehrvergleichsgegenstand in der Gerichtsgebührentabelle zu § 3 Abs. 2 GKG und § 3 Abs. 2 FamGKG kein Gebührensprung eintritt, verteuert der Mehrvergleich ohne Anwendung von §§ 36 Abs. 3 GKG, 30 Abs. 3 FamGKG das Verfahren:
Beispiel 4
In einem Zivilprozess über 10.500,00 wird ein gerichtlicher Vergleich über diesen Anspruch und einen weiteren bislang nicht anhängigen Anspruch in Höhe von 2.000,00 EUR geschlossen.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1211 Nr. 3 GKG KostVerz., Wert: 10.500,00 EUR |
219,00 EUR |
2. |
0,25-Mehrvergleichsgebühr, Nr. 1900 GKG KostVerz., Wert: 2.000,00 EUR |
18,25 EUR |
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Summe |
237,25 EUR |
Wäre der Anspruch über 2.000,00 EUR aber zunächst eingeklagt und erst dann im Vergleich berücksichtigt worden, wären geringere Gerichtsgebühren angefallen:
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1211 Nr. 3 GKG KostVerz., Wert: 12.500,00 EUR |
219,00 EUR |
Eine – nur entsprechend mögliche – Anwendung von §§ 36 Abs. 3 GKG, 30 Abs. 3 FamGKG auf die Fälle, in denen die Zusammenrechnung der Werte des Mehrvergleichsgegenstands sowie des anhängigen Gegenstands keinen Gebührensprung bei der allgemeinen Verfahrensgebühr zur Folge hätte, würde dieses Ergebnis vermeiden.