Die Entscheidung ist zutreffend. Jeder Partei muss es freistehen, an ihrem eigenen Verfahren teilzunehmen. Die Notwendigkeit einer Terminsreise hängt nie davon ab, ob das Gericht das persönliche Erscheinen für erforderlich hält oder nicht. Dies gilt insbesondere für Beweisaufnahmetermine. Wer anders als die Partei selbst kann einem Zeugen Vorhaltungen machen und gegebenenfalls Widersprüche aufdecken. Auch im Rahmen einer Verhandlung kann eine Partei in der Regel immer zur Aufklärung und Erläuterung des Sachverhaltes beitragen, abgesehen davon, dass nie vorherzusehen ist, welche Fragen sich im Termin stellen werden.
Selbst bei einem Protokollierungstermin kann es sinnvoll sein, dass die Partei mit anreist. Wenn sich im Rahmen der Protokollierung Fragen ergeben, können diese sofort geklärt werden.
Hat die Partei am Termin teilgenommen, so stehen ihr Reisekosten zu. Diese setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten und den sonstigen Kosten anlässlich einer Reise. Darüber hinaus wird aus Anlass einer Reise auch eine Aufwandsentschädigung gewährt und Ersatz für Zeitversäumnis, wie sich aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt. Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Reisekosten kann auf die Regelungen des JVEG zur Entschädigung von Zeugen (§ 5 JVEG – Fahrtkostenersatz und § 6 JVEG – Entschädigung für Aufwand) zurückgegriffen werden.
a) Benutzung eines Kraftfahrzeugs
Die Erstattung umfasst danach bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges einen Betrag von 0,25 EUR/km. Abzustellen ist auf die tatsächlich gefahrene Strecke, nicht auf die Luftlinie oder den kürzesten Weg. Der Beteiligte ist auch erstattungsrechtlich befugt, Umwege zu nehmen (z.B. über die Autobahn), wenn dadurch Fahrtzeit eingespart wird.
Sonstige Kosten anlässlich der Reise wie z.B. Parkgebühren, Gebühren für eine Fähre etc. sind ebenfalls zu ersetzen.
b) Sonstige Verkehrsmittel
Die Kosten sonstiger Verkehrsmittel werden in tatsächlicher Höhe erstattet. Lediglich dann, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten einer Reise mit dem Pkw erheblich übersteigen und kein sachlicher Grund für deren Benutzung besteht (z.B. erhebliche Zeiteinsparung; kein eigener Pkw; kein Führerschein), sind diese höheren Kosten zu übernehmen.
c) Aufwandsentschädigung
Darüber hinaus ist auch eine Aufwandsentschädigung zu erstatten. Diese setzt allerdings voraus, dass der Beteiligte nicht innerhalb der politischen Gemeinde wohnt, in der der Termin stattfindet (§ 6 Abs. 1 JVEG). Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG.
d) Übernachtungen
Sind wegen der Entfernung Übernachtungen erforderlich, so ist grundsätzlich nach § 6 Abs. 2 JVEG auf die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetztes abzustellen. Hier dürfte im Einzelfall jedoch eine großzügigere Betrachtung angemessen sein.
e) Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall
Zusätzlich kann ein Beteiligter auch Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich notwendiger Reisen verlangen. Das ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem JVEG.
Hat die Partei tatsächlichen Verdienstausfall, so wird dieser nach § 22 JVEG erstattet, höchstens jedoch 17,00 EUR je Stunde. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Partei um eine juristische Person handelt und sie ihren Geschäftsführer zum Termin entsendet.
Wird kein Verdienstausfall geltend gemacht, hat die Partei jedoch einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen hat, so erhält sie eine nach § 21 JVEG Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12,00 EUR je Stunde,
Im Übrigen beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG 3,00 EUR je Stunde.