Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten. Kostenerstattung. Reisekosten. Tagesgeld. Übernachtungskosten. Erstattung von Anwaltskosten bei Ersparnis von Reisekosten der Partei
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG findet im Verfahren vor den Arbeitsgerichten 1. Instanz keine Erstattung der notwendigen Vertretungskosten statt, vielmehr hat diese Kosten jede Partei und damit auch die obsiegende Partei selbst zu tragen. Auch wird die Zeitversäumnis, also der Verdienstausfall nicht erstattet. Sonstige Kosten der Partei sind hingegen auch für die 1. Instanz zu erstatten, also auch die notwendigen Reisekosten.
2. Ausnahmswise sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwaltskosten dann und insoweit zu erstatten, als durch die Beauftragung des Anwalts Reisekosten der Parteien erspart worden sind.
Normenkette
BRKG § 7; JVEG §§ 5-6; ZPO § 91
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 18.04.2007; Aktenzeichen 3 Ca 2658/06) |
Tenor
Unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 29.06.2007 wird das Verfahren an das Arbeitsgericht zur Entscheidung in eigener Kompetenz zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Mit am 27. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingereichter Zahlungsklage hat die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten, der bei ihr als Vermietassistent im Vermietbetrieb in M. beschäftigt war, begehrt. Die Klägerin hat ihren Sitz in H.. Am Gütetermin, der am 12. Januar 2007 stattfand, nahm die Klägerin nicht persönlich teil, sondern ließ sich durch ihren Prozessbevollmächtigten aus H. vertreten. Auf dessen Antrag erging ein Anerkenntnisurteil, wonach der Beklagte vollumfänglich zu Schadensersatzleistung nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 06. Februar 2007 hat die Klägerin beantragt, die ihr erstinstanzlich entstandenen Reisekosten gegen den Beklagten festzusetzen. Da der Prozessbevollmächtigte am gleichen Tag vor dem Arbeitsgericht M. zwei Termine wahrgenommen hat, sind die Reisekosten auf die Hälfte zu reduzieren. Dabei wurde ausgegangen von verauslagten Flugkosten in Höhe von 540,34 EUR netto, Parkkosten H. in Höhe von 17,65 EUR netto, Fahrtkosten für ÖPNV F./M. in Höhe von weiteren 7,24 EUR netto, mithin insgesamt 565,23 EUR × 0,5 = 282,62 EUR.
Gegen den gerichtlichen Hinweis, dass die Reisekosten der Partei auf die Kosten der öffentlich, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel – vorliegend die Bahn – begrenzt seien, wendet die Klägerin ein, dass einem leitenden Angestellten nicht zugemutet werden könne, eine Bahnreise von 6 bis 8 Stunden mit einer erforderlichen Übernachtung in Kauf zu nehmen. Bei einer Flugreise wäre eine Abwesenheit von 6.00 Uhr morgens bis 15.30 Uhr angefallen. Für Hin- und Rückfahrt mit IC-Zuschlägen sei ein Betrag von 289,00 EUR zuzüglich Platzreservierungskosten in Höhe von 7,00 EUR zu veranschlagen. Hinzu kämen die Taxikosten in H. und M. in Höhe von 50,00 EUR und 24,00 EUR. Darüber hinaus sei ein Abwesenheitsgeld für 24 Stunden in Höhe von je 20,00 EUR zu veranschlagen, mithin weiteren 480,00 EUR sowie weitere Übernachtungskosten in M. in Höhe von 95,00 EUR. Damit errechne sich ein Gesamtbetrag von 945,00 EUR. Die Kosten der Flugreise würden deutlich darunter liegen.
Das Arbeitsgericht hat auf den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 12. Januar 2007 die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 175,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08. Februar 2007 festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die ersparten fiktiven Reisekosten zum Termin nach Maßgabe des JVEG zu erkennen seien. Gemäß § 5 Abs. 1 JVEG bestimme sich der Fahrtkostensatz nach den Kosten der Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung, die für Hin- und Rückfahrt von H. nach M. 289,00 EUR zuzüglich 7,00 EUR betragen würde. Hinzu kämen die Kosten der notwendigen Übernachtung, die sich nach § 6 Abs. 2 JVEG i. V. m. § 7 BRKG richteten und pauschal mit 20,00 EUR zu berücksichtigen seien. Ferner sei das Abwesenheitsgeld für 24 Stunden nach § 6 Abs. 1 JVEG mit 24,00 EUR anzusetzen. Anstelle der Kosten für Taxifahrten könnten gemäß § 5 Abs. 1 JVEG nur die Kosten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel festgesetzt werden und zwar je zwei Tageskarten zu 5,00 EUR, = 10,00 EUR. Mithin errechne sich ein Entschädigungsbetrag über 350,00 EUR, sodass wegen der Wahrnehmung eines weiteren Termins für das streitgegenständliche Verfahren die Hälfte, nämlich 175,00 EUR anzusetzen sei.
Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04. Mai 2007 zugestellt. Mit am 10. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz legte dieser gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein und rügt die Höhe der festgesetzten Reisekosten. Zur Begründung führt die Klägerin und Beschwerdeführerin aus,
ihren leitenden Angestellten sei keine zweitägige Ortsabwesenheit zuzumuten. Dies verbiete sich alleine aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Es wäre daher auch einem leitenden Angestellt...