Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, sofortige. Reisekosten, hypothetische. Übernachtungskosten. Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung der Reisekosten im Arbeitsgerichtsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Anwaltskosten sind dann und insoweit nach § 91 ZPO zu erstatten, als durch die Beauftragung des Anwalts Reisekosten der Partei erspart worden sind. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
Normenkette
ArbGG § 12a Abs. 1; JVEG §§ 5-6; ZPO § 104 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 02.12.2008) |
ArbG Koblenz (Beschluss vom 17.04.2008; Aktenzeichen 3 Ca 2744/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.12.2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2008 teilweise abgeändert und die von der Klägerin an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten auf 426,99 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 4/5, der Beschwerdeführerin zu 1/5 auferlegt.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 266,96 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren machte die Klägerin Zahlungsansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen Ehemannes gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte verkündete der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.01.2008 den Streit. Die Beschwerdeführerin trat dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01.04.2008 auf Seiten der Beklagten bei. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nahm den Kammertermin vom 18.04.2008, der in D. stattfand, wahr. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2008 abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Die Parteien beendeten das Verfahren durch einen Prozessvergleich.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2008 hat die Beschwerdeführerin beantragt, die ihrem Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich entstandenen Reisekosten gegen die Klägerin in Höhe von 550,96 EUR festzusetzen. Sie hat hierbei im Einzelnen geltend gemacht:
Tage- u. Abwesenheitsgeld für mehr als 8 Stunden: |
60,00 EUR |
Fahrtkosten für die Benutzung des eigenen Pkws 1.122 km |
336,60 EUR |
Hotelkosten |
66,39 EUR |
Zwischensumme: |
462,99 EUR |
19 % Mehrwertsteuer |
87,97 EUR |
Gesamtbetrag: |
550,96 EUR |
Diesbezüglich hat sie die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Reisekosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Die tatsächlichen Reisekosten der ebenso wie die Beschwerdeführerin in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten wichen von ihren ersparten hypothetischen Reisekosten nicht ab. Angesichts der anberaumten Terminsstunde (09:30 Uhr) habe eine adäquate Zugverbindung nicht zur Verfügung gestanden. Die Zugreise hätte über 9 Stunden gedauert. Da die Zugfahrt eine Nachtfahrt gewesen wäre, wäre auch ein Preis von 225,00 EUR nicht zu realisieren gewesen. Bei der Wahl des Hotels habe der Prozessbevollmächtigte eine der günstigsten Übernachtungsmöglichkeiten gewählt.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 02.12.2008 die von der Klägerin an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten auf 284,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihr am 12.12.2008 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 29.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, der Hinweis des Arbeitsgerichts, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten seien nur im Rahmen der hypothetisch berechneten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, sei unzutreffend. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.01.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs.3 ZPO an sich statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,– EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO).
Das Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg. Die von der Klägerin an die Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten sind auf 426,99 EUR festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Erstattung der ihr in erster Instanz entstandenen Anwaltskosten in Höhe der ersparten Reisekosten für den Verhandlungstermin, an dem sie nicht persönlich teilgenommen hat.
1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO kann die Partei diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Anwaltskosten sind dann und insoweit zu erstatten, als durch die Beauftragung des Anwalts Reisekosten der Partei erspart worden sind (LAG Rheinland-Pfalz vom 09.01.2004, 10 Ta 2022/03; LAG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2004, 10 Ta 147/04, Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG, § 12 a Rz. 21,22; GK-ArbGG/Wenzel § 12 a Rz.42).
2. Mithin ist eine Vergleichsberechnu...