Den Beschwerdeführern ist gem. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihre Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat, nicht mutwillig ist und auch die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind anwendbar. Die §§ 114 ff. ZPO gelten für die in der ZPO geregelten Streitigkeiten. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Zwischenstreit gem. §§ 372a Abs. 2 S. 1, 386 ff. ZPO. Die Beschwerdeführer sind durch den Beschluss des FamFG als außerhalb des Rechtsstreits stehende Personen in das Verfahren einbezogen worden. Ob sie die Entnahme von Blutproben oder Speichelproben dulden müssen, ist im Wege des Zwischenstreits gem. §§ 386, 387 ZPO zu klären (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4.7.2007 – XII ZB 299/05) und durch Zwischenurteil zu entscheiden, welches der sofortigen Beschwerde unterliegt. In diesem Zwischenstreit sind die Beschwerdeführer Partei (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 387 Rn 3), ihr Verfahrensbevollmächtigter erhält Gebühren wie ein Prozessbevollmächtigter (Vorbem. 3 Abs. 1 VV, vgl. Zöller/Greger a.a.O. Rn 8). Insofern bestehen gegen die Anwendbarkeit der §§ 114 ff. ZPO keine Bedenken.
Mit Schriftsatz haben die Beschwerdeführer sich gem. §§ 372a Abs. 2 S. 1, 386 Abs. 3 ZPO auf ein solches Weigerungsrecht berufen, indem geltend gemacht wurde, es müsse zunächst klargestellt werden, dass und warum es erforderlich sei, dass sie sich einer Probenentnahme unterziehen. Diese Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer hat die gem. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht. Die angeordnete Probenentnahme berührt das Grundrecht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann zu dulden, wenn dies erforderlich ist. Nicht nur gesundheitlich unzumutbare Eingriffe sind zu unterlassen, sondern auch solche, die aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich sind, weil anderweitige Beweismöglichkeiten noch nicht erschöpft sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 2.10.2003–6 UF 107/03; OLG Jena NJ 2007, 315 = OLGR 2007, 783 = FamRZ 2007, 1676 = NJW-RR 2007, 1306 = FPR 2007, 424; Wanitzek, FPR 2002, 390 ff, 398 und die Nachweise in Fn 121). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Auf die Eingabe der Beschwerdeführer hin hat das FamG angeordnet, die noch vorhandene Plasmaprobe des verstorbenen Herrn ... in die Begutachtung einzubeziehen. Das Gutachten ist zwischenzeitlich erstattet worden, eine Heranziehung der Beschwerdeführer dürfte sich erübrigen, wovon auch das FamG bereits in seiner Zuschrift ausgegangen ist. Eine Entscheidung über den Zwischenstreit steht aber noch aus.
Antragsgemäß ist den Beschwerdeführern ihr Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO). Sowohl im Hinblick auf die rechtliche Schwierigkeit als auch auf die Bedeutung des Weigerungsrechts im vorliegenden Fall ist anwaltliche Vertretung geboten.