1. Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 5 BerHG, § 19 FGG eröffnet, über die im Falle der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger das LG entscheidet. Die in § 6 Abs. 2 BerHG enthaltene Verweisung auf den Rechtsbehelf der Erinnerung geht seit der Änderung des RPflG zum 1.10.1998 ins Leere.
  2. Dem Empfänger von Leistungen nach SGB II, dem in einem Schreiben der zuständigen Stelle die grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten vorgeworfen und zugleich angekündigt wird, einen bereits bezifferten Rückforderungsanspruch im Wege der Aufrechnung gegen laufend fällig werdende Leistungen beitreiben zu wollen, ist es nicht zuzumuten, sich für die erforderliche Beratung an die Stelle zu wenden, die den Rückforderungsanspruch geltend macht.

LG Potsdam, Beschl. v. 12.1.2009–13 T 74/08

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