RVG VV Nr. 3104
Leitsatz
Eine Terminsgebühr bei außergerichtlichen Einigungsbesprechungen kommt auch dann in Betracht, wenn diese Besprechung der Abwehr eines Anspruchs dient und der Gegner seinem Prozessbevollmächtigten unbedingten Klageauftrag erteilt hat (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05 = AGS 2007, 166).
OLG Koblenz, Urt. v. 8.10.2009–2 U 963/08
Sachverhalt
Der Beklagte hatte den Kläger am 28.11.2005 mit der Durchführung der Ehescheidung beauftragt. Am 20.12.2005 wurde ihm von den Anwälten seiner Ehefrau der Entwurf des Scheidungsantrags zugesandt. Diese drängten auf Freistellung von Darlehensverpflichtungen gegenüber der Deutschen Bank, betreffend das im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Eigenheim.
Am 20.2.2006 fand eine Besprechung der Scheidungsangelegenheit im Büro der Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten statt. Als Ergebnis der Besprechung sollte eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.
Der Beklagte verhandelte teilweise selbst mit der Deutschen Bank, schaltete aber auch die Kläger ein. Am 7.9.2006 stellte der Beklagte Unterlagen im Hinblick auf die Finanzierung des gemeinsamen Hauses den Klägern zur Verfügung. Ein Notarentwurf hinsichtlich der Regelung der Scheidungsfolgen wurde am 12.2.2007 den Klägern zur Überprüfung überreicht. Am 22.3.2007 wurde der notarielle Vertrag zwischen den Eheleuten mit einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR unterzeichnet.
Die Ehe wurde am 10.5.2007 geschieden. Anschließend rechneten die Kläger die Bearbeitung der Scheidung als auch die Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Der Beklagte hat bisher lediglich die Rechnung hinsichtlich der Ehescheidung in Höhe von 1.707,65 EUR bezahlt.
Die Kläger haben vorgetragen, durch die Beauftragung des Beklagten und ihr Tätigwerden hinsichtlich der Scheidungsfolgen bestehe ein weiterer Anspruch auf Abrechnung einer Geschäftsgebühr und Terminsgebühr in Höhe von 5.150,00 EUR netto. Zumindest durch die Übersendung der Unterlagen am 7.9.2006, die Prüfung des Notarentwurfes und die Wahrnehmung des Termins am 20.2.2006 bei den Anwälten der später geschiedenen Ehefrau des Beklagten seien die vorerwähnten Gebühren entstanden und auf einen Gegenstandswert von 250.000,00 EUR abrechnungsfähig.
Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, die Kläger hätten ihn glauben lassen, ihr gesamtes Honorar sei nur nach dem Gegenstandswert für den Scheidungsantrag abrechenbar. Zusätzliche Kosten würden nicht entstehen, wenn ein Verbundverfahren vermieden werde. Ein Auftrag zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen sei nicht erteilt worden. Hätte er Kenntnis vom Anfall eines weiteren Honorars für die Scheidungsfolgen gehabt, so hätte er die getroffene Vereinbarung ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt.
Das LG hatte den Beklagten verurteilt, an die Kläger 5.150,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die keinen Erfolg hatte.
Aus den Gründen
1. Der Senat hatte gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden zunächst darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden.
Der Beklagte hat der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO widersprochen. Der Senat hat nach einer erneuten Überprüfung, ob der Ansatz der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV für die Besprechung am 20.2.2006 berechtigt ist, abweichend von den Ausführungen in der Hinweisverfügung, die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage, die in Rspr. und Schrifttum noch nicht abschließend geklärt ist, bejaht und deshalb Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
2. Der Senat ist nach erneuter Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung nicht begründet ist.
Das LG hat zu Recht den Klägern einen Honoraranspruch aus §§ 675, 611 BGB in Höhe von 5.150,00 EUR zugesprochen. Das LG hat angenommen, dass mit der Übersendung der Unterlagen der Deutschen Bank seitens des Beklagten hinsichtlich der Finanzierung des Eigenheims am 7.9.2006 durch schlüssiges Verhalten ein konkludenter Vertrag zwischen den Parteien hinsichtlich der Regelung der Scheidungsfolge zustande gekommen ist. Dies wird von der Berufung im Hinblick darauf angegriffen, dass bereits vor dem 7.9.2006 eine Tätigkeit der Kläger in Bezug auf die Scheidungsfolgen erfolgt sei. Zutreffend ist, dass die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten mit Schreiben v. 24.4.2006 die Verbindung des Scheidungsverfahrens mit dem Zugewinn- und Ausgleichsverfahren angedroht haben und der Beklagte daraufhin mit Schreiben v. 26.4.2006 von den Klägern über die damit einhergehende finanzielle Problematik aufgeklärt wurde. Dies schließt aber nicht aus, dass der Auftrag der Kläger sich auch auf die Prüfung der Scheidungsfolgenvereinbarung erstreckte. Nachdem der Beklagte zunächst vergeblich versucht h...