Die Erinnerung ist gem. § 6 Abs. 2 BerHG i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist auch begründet.
Die Antragstellerin hat ein konkretes Rechtsproblem aufgezeigt, nämlich das Mieterhöhungsverlangen v. 27.10.2010. Dass dieses Mieterhöhungsverlangen auch ohne vorherigen Versuch, die Sache selbst zu klären, ein Rechtsproblem beinhaltet, zeigt sich schon aus den Rechtsausführungen in dem Mieterhöhungsverlangen. Die Rspr. des Gerichts, dass sich das Vorliegen eines Rechtsproblems im Regelfall erst dann erkennen lässt, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht (Beschl. d. Gerichts v. 7.1.2011 – 103 II 3506/10), ist daher nicht einschlägig.
Der Antragstellerin stand auch nicht die Selbstvertretung als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung. Zwar stellt die Möglichkeit, seine Rechte selbst angemessen wahrzunehmen, eine andere Möglichkeit für eine Hilfe dar (Beschl. d. Gerichts v. 14.1.2011 – 103 II 5827/10). Nach dieser Entscheidung ist die Möglichkeit, seine Rechte selbst wahrzunehmen, vor allem dann gegeben, wenn keine Rechtskenntnisse erforderlich sind, sondern wenn es bloß um einfache Tatsachenfragen geht. Im Falle von Mieterhöhungsverlangen sind jedoch regelmäßig Rechtskenntnisse erforderlich, auch geht es nicht bloß um einfache Tatsachenfragen. Es ist nicht erkennbar, welcher Art die von der Rechtspflegerin vermisste "Eigeninitiative" hätte sein sollen und zu welchem denkbaren Erfolg diese "Eigeninitiative" hätte führen sollen. Vielmehr wird bei Mieterhöhungsverlangen wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme – auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten – regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren sein. Mieterhöhungsverlangen gehören zu den Situationen, in denen auch jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen muss, sogleich – schon wegen der laufenden Fristen gem. § 558b Abs. 2 S. 1 und 2 BGB – einen Rechtsanwalt einschalten würde, ohne zunächst selbst zu versuchen, die Sache zu klären. Daher ist auch nicht von Mutwillen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG auszugehen.
Die Situation ist nicht vergleichbar mit Betriebskostenabrechungen, für die das Gericht in ständiger Rspr. (siehe Beschl. v. 14.1.2011 a.a.O.) davon ausgeht, dass der bloße Wunsch nach Überprüfung noch kein Rechtsproblem, das Beratungsbedarf begründet, darstellt. Bei Betriebskostenabrechnungen liegt der Schwerpunkt zumeist auf tatsächlichen Angaben (abgerechnete Verbräuche, entstandene Kosten), die rechtlichen Aspekte (Umlagefähigkeit, Umlageschlüssel) kann der Mieter durch Vergleich von Mietvertrag und Betriebskostenabrechnung wenigstens summarisch selbst nachprüfen. Bei Mieterhöhungsverlangen liegt hingegen der Schwerpunkt auf schwierigen Rechtsfragen, die der Mieter selbst ohne anwaltliche Hilfe im Regelfall nicht wird nachvollziehen können.
Unzutreffend ist auch die Ansicht im angefochtenen Beschluss, bei der vorliegenden Sache handele es sich um die gleiche Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BerHG wie bei der Sache 103 II 4426/09, in welcher der Antragstellerin bereits Beratungshilfe gewährt worden ist. In der Sache 103 II 4426/09 ging es um ein Mieterhöhungsverlangen v. 23.7.2009, welches von einer anderen bisherigen Miete und von einer anderen neuen Miete ausging. Insbesondere angesichts des zeitlichen Abstandes der beiden Mieterhöhungsverlangen von mehr als einem Jahr und der Tatsache, dass das Mieterhöhungsverlangen v. 27.1.2010 auf dem vorherigen Mieterhöhungsverlangen v. 23.7.2009 und der damals von der Antragstellerin erklärten Teil-Zustimmung aufbaut, handelt es sich nicht mehr um die selbe Angelegenheit. Allenfalls ist das vorliegende Verfahren ein Folgeverfahren zu dem abgeschlossenen Verfahren 103 II 4426/09.
Die Rspr. des Gerichts dahingehend, dass eine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BerHG dann vorliegt, wenn ein Antragsteller gegen mehrere ALG II-Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die in zeitlicher Nähe zueinander stehen (Beschluss des Gerichts v. 11.1.2011 – 103 II 4303/10), ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die erwähnte Rspr. geht davon aus, dass wegen der zeitlichen Nähe der Bescheide eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen könne. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall.
Auch der Verweis auf § 15 Abs. 5 RVG geht fehl, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, was vorliegend gerade erst zu klären ist. Der Verweis auf § 15 Abs. 5 RVG ist insoweit eine klassische petitio principii (Zirkelschluss).