Mit Beschluss des AG war dem Rechtsuchenden Beratungshilfe für folgende Angelegenheiten bewilligt worden: "Vorbereitung Ehescheidung und Folgesache". Die Partei hat sodann Beratungshilfe bei der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen.

Diese hat dem AG für die Beratung folgende Kosten in Rechnung gestellt:

 
Praxis-Beispiel

Für die Beratung:

 
in einer Unterhaltssache: 99,96 EUR
in der Ehescheidungssache: 35,70 EUR
in einer Umgangssache: 35,70 EUR
in der Angelegenheit Ehewohnung: 35,70 EUR
betreffend eine Vermögensauseinandersetzung: 99,96 EUR
Gesamt 307,02 EUR

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die zuständige Rechtspflegerin die der Beschwerdeführerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 99,96 EUR festgesetzt. Es liege nur eine Angelegenheit vor. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung hat das AG zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ihre o.g. Forderung weiterverfolgt, soweit das AG deren Festsetzung und Erstattung abgelehnt hat. Mit dem nunmehr mit weiterer Beschwerde angefochtenen Beschluss hat das LG diese Beschwerde zurückgewiesen. § 16 Nr. 4 RVG sei anzuwenden. Danach liege nur eine Angelegenheit vor. Das LG hat die weitere Beschwerde zugelassen, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin nunmehr ihre Forderung weiter verfolgt.

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