Gegen die Entscheidung, mit der die Beiordnung des Anwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Für die FG-Familiensachen folgt dies aus § 76 Abs. 2 FamFG, der auf die Regelungen des § 127 Abs. 2–4 ZPO und dieser wiederum auf §§ 569 ff. ZPO verweist. In den Ehe- und selbstständigen Familienstreitsachen folgt dies aus den gleichen Vorschriften, die aber wegen § 113 Abs. 1 FamFG unmittelbare Anwendung finden.
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