Es ist § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zu beachten (§ 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG). Danach findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Verfahrenswert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt.[1] In Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn auch die Endentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar ist.[2] Hat der Rechtspfleger eine Beiordnung abgelehnt, weil er für die Bearbeitung der Familiensache nach § 3 i.V.m. §§ 14, 25 RPflG zuständig ist, kann gegen diese Entscheidung bei Nichterreichen des Mindeststreitwerts zumindest die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG eingelegt werden.

[1] Dabei wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Mindestbeschwer nur gilt, wenn ein die VKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ablehnender Beschluss angefochten werden soll, vgl. hierzu MüKo/Viefhues § 76 FamFG Rn 46, der auch bei Ablehnung wegen Mutwilligkeit keinen Mindeststreitwert beachten will, fraglich ist jedoch, ob dies auch bei der Ablehnung einer anwaltlichen Beiordnung gilt, so dass wohl davon auszugehen ist, dass auch hier der Streitwert von 600,00 EUR erreicht sein muss.
[2] Schoreit/Dehn § 127 ZPO Rn 52.

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