Es ist § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zu beachten (§ 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG). Danach findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Verfahrenswert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt.[1] In Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn auch die Endentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar ist.[2] Hat der Rechtspfleger eine Beiordnung abgelehnt, weil er für die Bearbeitung der Familiensache nach § 3 i.V.m. §§ 14, 25 RPflG zuständig ist, kann gegen diese Entscheidung bei Nichterreichen des Mindeststreitwerts zumindest die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG eingelegt werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen