Der Anwalt verdient für das Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV).[1] Soweit mehrere Mandanten vertreten werden, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV. Eine mündliche Verhandlung findet im Regelfall nicht statt, wird sie aber ausnahmsweise durchgeführt, entsteht zusätzlich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG muss nunmehr auch im VKH-Verfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entstehen.[2]

[1] Gerold/Schmidt 3500 VV Rn 6.
[2] Die Verfahren nach §§ 70 ff. FamFG werden in allen Familiensachen von Nr. 3200 VV erfasst. Gerold/Schmidt Vorbem. 3.2.1 VV nimmt in den Geltungsbereich ausdrücklich auch solche Familiensachen auf, für die in Beschwerdeverfahren zunächst nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV entsteht (dort im Einzelnen für die Arrestverfahren).

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