Der Anwalt verdient für das Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV).[1] Soweit mehrere Mandanten vertreten werden, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV. Eine mündliche Verhandlung findet im Regelfall nicht statt, wird sie aber ausnahmsweise durchgeführt, entsteht zusätzlich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG muss nunmehr auch im VKH-Verfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entstehen.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen