Es müssen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG vorliegen. Dabei kann für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht mehr auf die Bedeutung des Eingriffs in die Rechte der Beteiligten abgestellt werden, auch die bloße Abstellung auf die "existentielle Bedeutung von Kindschaftssachen" verbietet sich daher. Es kann auch kein Regel-/Ausnahmeverhältnis hergeleitet werden, welches in Kindschaftssachen, abweichend von § 78 Abs. 2 FamFG, grundsätzlich eine Beiordnung rechtfertigen würde. Insbesondere wegen der Vielfalt und Verschiedenheit der von § 151 FamFG erfassten Verfahren kommt eine pauschale Einstufung der Kindschaftssachen als rechtlich schwierig nicht in Betracht.
Es müssen daher im Einzelfall andere objektive oder auch subjektive Kriterien hinzutreten, die eine anwaltliche Beiordnung erforderlich machen. Dabei genügen Schwierigkeiten tatsächlicher Art. In Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren ist eine Beiordnung als notwendig anzusehen, wenn auch ein bemittelter Beteiligter, der über keine besonderen familienrechtlichen Kenntnisse verfügt, einen Anwalt beauftragt hätte. Ein Anhaltspunkt für eine schwierige Sach- und Rechtslage kann auch dann bestehen, wenn im Interesse des Kindes und zur Abwehr einer etwaigen Kindeswohlgefährdung unterschiedliche Regelungsalternativen zu erörtern oder zu prüfen sind, weil hier die stark emotional in die Sache eingebundenen rechtsunkundigen Beteiligten regelmäßig überfordert sein können. In Verfahren nach § 1666 BGB ist bei schwierigem Sachverhalt (z.B. Verwahrlosung der Kinder, sexueller Missbrauch, Kindeswohlgefährdung allgemein) von der Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung auch dann auszugehen, wenn nur ein Erörterungstermin nach § 157 FamFG stattfindet, weil er Teil eines solchen Verfahrens ist und nur in den Fällen an der Grenze zur Kindeswohlgefährdung ein Gespräch zur Erörterung der Kindeswohlgefährdung gedeckt ist.
Ist ein Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) bestellt, stellt dies keinen Hinderungsgrund für eine anwaltliche Beiordnung dar, weil dieser nur die Interessen des Kindes vertritt, nicht aber die anderer Verfahrensbeteiligter.
Im Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG) wird eine anwaltliche Beiordnung regelmäßig nicht mehr für erforderlich gehalten, weil es nur der Ausgestaltung einer bereits getroffenen Gerichtsentscheidung dient. Dies wird jedoch dem Zweck des Verfahrens nicht gerecht, das im Vorfeld von Zwangsmaßnahmen eine einvernehmliche Konfliktlösung mit Hilfe des Gerichts ermöglichen soll. Dass sich die Eltern nicht mit kontradiktorischen Anträgen gegenüberstehen, ändert jedoch nichts daran, dass zumeist ein schwieriger tatsächlicher Sachverhalt zugrunde liegt, so dass eine anwaltliche Beiordnung nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf.