Ist der Versorgungsausgleich im Verbund anhängig (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), erstreckt sich die für die Scheidungssache bewilligte VKH automatisch auch auf diese Folgesache (§ 149 FamFG). Zugleich erstreckt sich auch die für die Scheidungssache wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs erfolgte Beiordnung auf die Versorgungsausgleichsfolgesache.

In isolierten Verfahren wird wohl regelmäßig von einer schwierigen Rechtslage auszugehen sein, da die zu erteilenden Auskünfte und die Berechnungen der Versorgungsträger zu prüfen sind, was schon Anwälten schwer fällt und daher wohl ungleich mehr juristischen Laien.

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