Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
Das LG hat dem Beklagten zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
a) Entscheidungsmaßstab im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn 47; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn 24). Es hat somit derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 91–97, 100, 101) aufzuerlegen gewesen wären. Auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann berücksichtigt werden, wenn er sich ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lässt (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00, NJW 2002, 680 [= AGS 2002, 98]).
Der Senat folgt der Ansicht, dass sich die Kostenentscheidung auch dann, wenn – wie hier – auf erster Stufe ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil ergangen ist, insgesamt nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO richtet (so auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1754).
b) Mit Blick auf die durch Urteil beschiedene Stufe entspricht es unter Berücksichtigung des § 91 ZPO ohne weiteres billigem Ermessen, den insoweit unterlegenen Beklagten mit den Kosten zu belasten (vgl. auch OLG Stuttgart MDR 2007, 1037; OLG Thüringen FamRZ 1997, 219, die – allerdings durchaus im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO – § 91 ZPO nicht über § 91a ZPO, sondern unmittelbar anwenden; ebenso OLG München FamRZ 1993, 454).
c) Das LG hat dem Beklagten zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auch im Hinblick auf die Zahlungsstufe (Klageantrag zu 4) auferlegt.
(1) Dies hatte sich nicht etwa bereits deshalb erübrigt, weil im Hinblick auf diese Stufe keine Kosten angefallen wären. Obwohl der Rechtsstreit nach der Erteilung der Auskünfte, der Vorlage des Wertgutachtens und der außergerichtlichen Zahlung des sich hiernach ergebenden Pflichtteilsbetrags nicht weiterbetrieben, sondern für erledigt erklärt worden ist, hat der in der Klageschrift enthaltene – unbestimmte – Leistungsantrag Kosten verursacht. Denn die gerichtlichen Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen gem. Nr. 1210 GKG-KostVerz. und die anwaltlichen Gebühren gem. Nr. 3100 VV bemessen sich nicht am geringeren Wert der Auskunftsstufe, sondern am Gesamtstreitwert für die Stufenklage. Dieser wiederum richtet sich gem. § 44 GKG nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche, der vorliegend im Hinblick auf die Wertangaben des Klägers für den voraussichtlichen Zahlungsanspruch – wie vom LG festgesetzt und von den Parteien nicht beanstandet – 25.000,00 EUR beträgt.
(a) Allerdings wird für die sog. steckengebliebene Stufenklage, bei welcher – wie hier – der Leistungsantrag nach Erteilung der Auskunft nicht weiterbetrieben wird, teilweise vertreten, es sei für die Wertberechnung allein auf den Auskunftsanspruch abzustellen (OLG Stuttgart OLGR 2009, 267; FamRZ 2005, 1765; OLG Dresden MDR 1997, 691). Zwar werde auch die Leistungsstufe von Beginn an rechtshängig, Gegenstand des Rechtsstreits sei zunächst aber (nur) die Erteilung der Auskunft (OLG Dresden MDR 1997, 691). Außerdem gehe die zwischen den verschiedenen Ansprüchen differenzierende Vorschrift des § 44 GKG schon nach ihrem Wortlaut davon aus, dass der Auskunftsanspruch einen höheren Wert haben könne als der Leistungsanspruch, und es sei Sinn der Stufenklage, dem Kläger das Herbeiführen der Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags zu ermöglichen, ohne das Prozesskostenrisiko mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen (OLG Stuttgart OLGR 2009, 267).
(b) Die h.M. sieht das anders und hält für die das Verfahren insgesamt betreffenden Gebühren (gerichtliche Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gem. Nr. 1210 GKG-KostVerz.; anwaltliche Gebühr gem. Nr. 3100 VV) den Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs i.S.d. § 44 GKG auch dann für maßgeblich, wenn der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2009 – 9 WF 89/09, NJOZ 2010, 1685; OLG Karlsruhe ZEV 2009, 40; OLG Brandenburg FPR 2009, 326; FamRZ 2007, 69; OLG Schleswig, Beschl. v. 16.1.2000 – 13 WF 142/99; OLG Bremen OLGR 1998, 192; OLG Hamm OLGR 1996, 263; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn 5125; siehe auch Rixecker, MDR 1985, 633).
(c) Der Senat folgt der h.A. Zwar ist der Mindermeinung zuzugeben, dass § 44 GKG den Fall eines den Leistungsantrag wertmäßig übersteigenden Auskunftsantrags als denkbar formuliert. Dieser – eher formale – Einwand vermag jedoch die für die hier vertretene Ansicht sprechenden Argumente nicht in Frage zu stellen. Mit der Erhebung der Stufenklage wird die sofortige Rechthängigkeit auch des Hauptanspruchs begründet (siehe nur BGH, Beschl. v. 18.1.1995 –...