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AGS 02/2011, Ermittlung des Streitwertes einer steckenge ... / 2 Aus den Gründen

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.

Das LG hat dem Beklagten zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

a) Entscheidungsmaßstab im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn 47; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn 24). Es hat somit derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 91–97, 100, 101) aufzuerlegen gewesen wären. Auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann berücksichtigt werden, wenn er sich ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lässt (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00, NJW 2002, 680 [= AGS 2002, 98]).

Der Senat folgt der Ansicht, dass sich die Kostenentscheidung auch dann, wenn – wie hier – auf erster Stufe ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil ergangen ist, insgesamt nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO richtet (so auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1754).

b) Mit Blick auf die durch Urteil beschiedene Stufe entspricht es unter Berücksichtigung des § 91 ZPO ohne weiteres billigem Ermessen, den insoweit unterlegenen Beklagten mit den Kosten zu belasten (vgl. auch OLG Stuttgart MDR 2007, 1037; OLG Thüringen FamRZ 1997, 219, die – allerdings durchaus im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO – § 91 ZPO nicht über § 91a ZPO, sondern unmittelbar anwenden; ebenso OLG München FamRZ 1993, 454).

c) Das LG hat dem Beklagten zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auch im ...

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