GKG § 44
Leitsatz
Bei der sog. Stufenklage ist für die Wertberechnung in Bezug auf die das Verfahren insgesamt betreffenden Gebühren auf den Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs i.S.d. § 44 GKG abzustellen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.8.2010 – 5 W 205/10
1 Sachverhalt
Die Parteien sind Geschwister und die Kinder der verstorbenen Frau M. F. geb. H. Im notariellen Testament setzte die Erblasserin den Beklagten zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben v. 8.5.2009 auf, zur Vorbereitung der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs über den Bestand des Nachlasses durch ein umfassendes und vollständiges Nachlassverzeichnis Auskunft zu erteilen. Mit Anwaltsschreiben v. 27.5.2009 übersandte der Beklagte die Ablichtung einer dem AG – Nachlassgericht – vorgelegten Aufstellung, in der unter anderem ein Hausgrundstück aufgeführt war ("Einheitswert des Finanzamtes" 30.000,00 EUR). Außerdem teilte er Kontostände zweier Konten bei der …eG mit. Den Wert des Hausrats, schätzte er auf grob 1.000,00 EUR. Er bezeichnete verschiedene Einrichtungs- und sonstige Gegenstände (etwa eine Briefmarkensammlung) und listete eine Reihe von den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten auf. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben v. 12.6.2009, mit welchem er die übersandten Informationen als nicht den gesetzlichen Vorgaben genügend rügte. Insbesondere sei für das Hausgrundstück richtigerweise anstelle des Einheitswerts von 30.000,00 EUR ein Verkehrswert von mindestens 130.000 bis 150.000,00 EUR zugrunde zu legen. Der Kläger errechnete einen Pflichtteilsbetrag von 39.371,50 EUR und forderte zur Zahlung bis zum 24.6.2009 auf.
Unter dem 26.6.2009 äußerte sich der Beklagte zum Verkehrswert des Hausgrundstücks, den er auf maximal 70.000,00 EUR bemaß, und er unterbreitete einen Vorschlag zur Übertragung seines Erbanteils gegen Zahlung von 45.000,00 EUR oder alternativ zur Zahlung von 15.000,00 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche. Für den Fall der Nichtannahme stellte er dem Kläger die Erhebung einer Klage anheim. Einseitig einen Sachverständigen mit der Schätzung des Hauses zu beauftragen, erachtete er als sinnlos, weil Einwände gegen die Schätzung vorherzusehen seien. Er regte deshalb an, gemeinsam den Gutachterausschuss des Landkreises gegen jeweils hälftige Kostenübernahme zu beauftragen. Der Kläger war mit den bisher erteilten Auskünften nicht zufrieden (Schreiben v. 3.7.2009). Er verlangte erneut die Vorlage eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses bis zum 14.7.2009. Zugleich verwies er auf seinen Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Mit weiterem Schreiben v. 14.7.2009 setzte er unter anderem eine Frist auf den 29.7.2009 zur Übersendung eines Wertermittlungsauftrags an einen anerkannten und vereidigten Sachverständigen. Unter dem 17.8.2009 unterbreitete der Kläger ein Vergleichsangebot, wonach der Beklagte an ihn einen Betrag von 25.000,00 EUR zu zahlen hätte. Der Beklagte erachtete dies als "weit übersetzt" (Anwaltsschreiben v. 25.8.2009).
Am 10.9.2009 hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Stufenklage – unter anderem – auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und auf sachverständige Ermittlung der Grundstückswerte. Der Beklagte hat sich in seiner Antragserwiderung auf das dem Kläger vorgerichtlich zur Verfügung gestellte, für das AG erstellte Nachlassverzeichnis berufen und verschiedene Aktiva und Passiva angegeben. Den Wert für das Hausgrundstück hat er offen gelassen.
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat der Kläger mit der unter dem 30.11.2009 erhobenen Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses der verstorbenen Mutter (Klageantrag zu 1), die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern (Klageantrag zu 2), die Werte der in den Nachlass fallen Grundstücke durch Sachverständigengutachten zu ermitteln (Klageantrag zu 3) und an ihn den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/4 des Nachlasswerts zu zahlen (korrigierter Klageantrag zu 4). Den Gegenstandswert hat er mit 25.000,00 EUR angegeben.
Im Termin v. 1.12.2009 hat der Kläger die Klageanträge zu 1 und 3 gestellt. Daraufhin ist am 22.12.2009 ein Teilurteil ergangen, mit dem der Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Wertermittlung bezüglich der Nachlassimmobilien verurteilt wurde.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz v. 27.4.2010 mitgeteilt, dass er die ihm durch das Teilurteil auferlegten Pflichten durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie durch Einholung der Schätzung eines vereidigten Sachverständigen erfüllt habe; der dem Kläger zustehende Pflichtteil betrage 18.314,06 EUR. Nach der Zahlung dieses Betrags hat der Kläger den Rechtsstreit "im Übrigen für erledigt" erklärt (Schriftsatz v. 6.5.2010) und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat sich de...