Die Anm. zu Nr. 1002 VV wird um einen neuen S. 3 ergänzt:

"Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist."

Begründung:

Nach der Rspr. der Verwaltungsgerichte werden mit dem Erfordernis einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts deutlich strengere Anforderungen an die zur Erledigung führende "anwaltliche Mitwirkung" gestellt, als dies die einschlägige Rspr. für eine anwaltliche Mitwirkung i.S.v. Nr. 1000 VV und dessen Anm. Abs. 2 verlangt. Diese Erschwernis findet weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung zu Nr. 1002 VV eine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung entspricht wortgleich der Formulierung der Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV. Angesichts der einer gleichgelagerten Auslegung entgegenstehenden Rspr. der Verwaltungsgerichte bedarf es einer Klarstellung.

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