In Nr. 3506 VV werden nach den Worten "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" die Worte "oder der Rechtsbeschwerde" eingefügt. Außerdem soll eine Änderung der Anm. zu Nr. 3506 VV mit folgendem neuen Zusatz erfolgen:

"Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet."

Begründung:

Im Arbeitsrecht und möglicherweise zukünftig auch im Familienrecht für Altverfahren ab dem Jahr 2011 existieren Fallkonstellationen, in denen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vorkommen können. Deshalb sollte in Nr. 3506 VV klargestellt werden, dass die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 auch für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde entsteht.

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