Der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, beantragte beim AG Beratungshilfe. Das AG wies diesen Antrag zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben Erinnerung ein. Nachdem die Rechtspflegerin dieser nicht abhalf und dem Richter zur Entscheidung vorlegte, wurde die Erinnerung mit Beschluss des AG zurückgewiesen. Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellten Beschluss hat der Antragsteller, anwaltlich vertreten, beim AG Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem LG vorgelegt. Mit Beschluss hat das LG Cottbus sich nach Anhörung des Beschwerdeführers als unzuständig für die Beschwerde erklärt und die Sache an das Brandenburgische OLG verwiesen.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

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