Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Das OLG ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Beschwerden gegen Entscheidungen der AG zuständig. Für das Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend (§ 5 BerHG).
Die sofortige Beschwerde ist allerdings unstatthaft. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe erstrebt. Gegen die Entscheidung des gem. § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers, mit der Beratungshilfe abgelehnt wird, ist nach der Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG allerdings nur die unbefristete Erinnerung durch den Rechtsuchenden gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht ist ebenso wenig wie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des AG möglich (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 8.6.2010 – 2 W 149/10 [= AGS 2010, 453]; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 124).
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rspr., dass § 6 Abs. 2 BerHG nach dem Wortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 8/3695, S. 9) die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters über eine – ablehnende – Entscheidung des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen ausschließt (s. dazu nur OLG Hamm JurBüro 1984, 1746, OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 462; OLG Hamm FamRZ 2010, 1364). Dieser Rspr. folgt die Lit. ganz überwiegend (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 991; Liesner, Rpfleger 2007, 448 ff.). Der in Rspr. und Lit. vereinzelt vertretenen Auffassung, dass seit der Änderung des RPflG durch das Gesetz v. 6.8.1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gegeben sei (so etwa LG Potsdam, Beschl. v. 12.10.2009 – 13 T 74/08, AGS 2010, 89 = FamRZ 2009, 902), schließt sich der Senat aus nachfolgenden Gründen nicht an:
Die Gegenauffassung weist im Kern auf einen systematischen Widerspruch hin, der sich daraus ergibt, dass § 24a Abs. 2 RPflG n.F. die Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG n.F., also die Regelung über die "Restanwendungsfälle" der Rechtspflegererinnerung seinem Wortlaut nach ausschließt, während § 6 Abs. 2 BerHG in seiner nach wie vor gültigen Fassung die Existenz eines Rechtsbehelfes der Erinnerung voraussetzt. Dagegen gehen die Vertreter der anderen Auffassung davon aus, dass der Widerspruch durch eine reduzierende Auslegung dahingehend aufzulösen ist, dass § 24a Abs. 2 RPflG sich nur auf die Fristenregelung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG bezieht.
Der Senat geht davon aus, dass der systematische Widerspruch, den die Neufassung des Rechtspflegergesetzes im Jahre 1998 zwischen § 6 Abs. 2 BerHG und § 24a Abs. 2 RPflG geschaffen hat, sich nur dann auflösen lässt, wenn man eine Norm entgegen ihrem Wortlaut ganz oder zum Teil nicht anwendet (so schon OLG Hamm FamRZ 2010, 1364). Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Beratungshilfegesetzes ein möglichst einfaches und kurzes Verfahren schaffen wollte und deswegen die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung auf eine Nachprüfung durch den Amtsrichter beschränken wollte (siehe auch OLG Hamm JurBüro 1984, 1746). Soweit durch die Gegenauffassung in § 6 Abs. 2 BerHG eine Verweisungsnorm gesehen wird, durch die die Regelungen des RPflG in Bezug genommen werden, wird nach hiesiger Auffassung der eigentliche Regelungsweg nicht hinreichend erkannt. Die Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung im Fall des Ausschlusses der Beschwerde verstand sich auch bei Erlass des BerHG nach den allgemeinen Regeln; dies hat der Gesetzgeber auch so gesehen (siehe BT-Drucks 8/3695, S. 9). Von daher hätte es also einer Verweisungsnorm an sich nicht zwingend bedurft. Der wesentliche Regelungsgehalt des § 6 Abs. 2 BerHG besteht mithin in dem Ausschluss der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters. Insoweit liegt § 6 Abs. 2 BerHG auch mit der Neufassung des § 11 RPflG durchaus noch auf einer gedanklichen Linie, nämlich der Unanfechtbarkeit der amtsrichterlichen Entscheidung, sodass die Rechtspflegeerinnerung statthaft bleibt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Beschränkung der Überprüfung auf eine richterliche Entscheidung mit der Reform des Rechtspflegergesetzes aufgeben wollte, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Soweit sich der Gesetzesbegründung zu § 24a RPflG (BT-Drucks 13/1244, S. 8) nicht ausdrücklich entnehmen lässt, der Gesetzgeber habe im Bereich der Beratungshilfe keine Änderung herbeiführen wollen, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die B...