Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte form- und fristgerecht i.S.d. § 569 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO eingereichte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin war für den Zahlungsantrag und den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses zwar keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ihr war aber für den Zahlungsantrag Rechtsanwältin B. gem. § 11a ArbGG beizuordnen.
Das ArbG hat zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für den Zahlungsantrag mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg zurückgewiesen. Der Zahlungsantrag kann keine Aussichten auf Erfolg haben, weil die Klageforderung erfüllt wurde (§ 362 BGB), und zwar noch vor Zustellung der Klageschrift. Mit der Zahlung ist der Anspruch der Klägerin erloschen. Eine weiterhin auf Zahlung gerichtete Klage wäre abzuweisen.
Prozesskostenhilfe war nicht deshalb zu bewilligen, weil die Klageforderung bei Anhängigkeit noch nicht erfüllt war. Für die gem. § 114 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH v. 18.11.2009 – XII ZB 152/09, MDR 2010, 402-403). Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Zöller/Philippi ZPO, 27. Aufl., § 119 Rn 44). Zu diesem Zeitpunkt, der erst nach Zustellung der Klage liegt, war die Klageforderung aber bereits erfüllt.
Mit dem Abstellen auf diesen Zeitpunkt werden der Klägerin auch nicht ungerechtfertigt die Risiken der Klageerhebung aufgebürdet. Die Klägerin hätte für den Zahlungsantrag zunächst auch nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung stellen können. Wäre die Zahlung im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt, wäre die Klageerhebung ebenfalls überflüssig geworden. Bei Zahlungen nach Klageeinreichung hätte die Klägerin mit Prozesskostenhilfe die notwendigen prozessualen Erklärungen abgeben können.
Die weitergehende Beschwerde in Bezug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für den Antrag auf Erteilung eines Ausbildungszeugnisses war ebenfalls zurückzuweisen. Das ArbG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Klage offensichtlich mutwillig ist, weil die Klägerin ein solches vor ihrer Klage nicht verlangt hat und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beklagte ein solches Zeugnis nicht erteilen würde (vgl. LAG Berlin v. 19.6.2002 – 3 Ta 1034/02).
Der Klägerin war jedoch für den Zahlungsantrag ihre Prozessbevollmächtigte nach § 11a ArbGG beizuordnen. Danach kann einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dieser Antrag war in dem Prozesskostenhilfeantrag als Minus enthalten.
Die Voraussetzungen nach § 11a ArbGG liegen vor. Schon bei Klageeingang stand fest, dass die Beklagte als Rechtsanwalts-GbR durch einen Anwalt vertreten ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war nicht ausnahmsweise als nicht erforderlich anzusehen. Zwar handelt es sich bei der Zahlungsklage für abgerechnetes Arbeitsentgelt um eine einfache Angelegenheit, die von der Klägerin mit Hilfe der Rechtsantragsstelle ohne weiteres hätte gerichtlich geltend gemacht werden können. Daneben musste sich die Klägerin aber auch gegen die ihr gegenüber fehlerhaft ausgesprochene Kündigung wenden. Eine Aufteilung in zwei Klagen, von denen sie die eine selbst hätte vertreten müssen, konnte von ihr schon aus Kostengründen nicht erwartet werden.
Von der Beiordnung war auch nicht deshalb abzusehen, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig wäre (§ 11a Abs. 2 ArbGG). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind erfüllt, wenn die Rechtsverfolgung auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erfolglos ist (Germelmann, ArbGG, 7. Aufl. 2010, § 11a Rn 69). Dem Gericht steht dann ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Beiordnung zu. Bei dieser Entscheidung ist der Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen, nämlich in bestimmten Fällen eine Chancengleichheit der Prozessparteien zu ermöglichen (Natter/Groß, ArbGG, 1. Aufl. 2010, § 11a ArbGG, Rn 23).
Dabei kann dahinstehen, ob für die offensichtliche Mutwilligkeit auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen ist und ob diese erst eintritt, wenn der Gegenseite Gelegenheit gegeben worden ist, zum Antrag Stellung zu nehmen. Denn auch dann wäre im vorliegenden Fall der Klägerin nach dem Zweck der Regelung im Rahmen des nach § 11a Abs. 2 ArbGG eingeräumten Ermessensspielraums die sie vertretende Rechtsanwältin beizuordnen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage bei Klageeingang gerade nicht erfolglos gewesen wäre. Die Beklagte hat vielmehr Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sie befand sich bei Klageeingang mit ...