Der Angeklagte war vom AG zu einer Gesamtstrafe von sechzehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin änderte das LG den Rechtsfolgenausspruch ab und verurteilte ihn zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährungsmöglichkeit.
Auf die mit einer ausführlichen Rechtsmittelbegründung versehene Revision des Angeklagten hin hob das OLG dieses Berufungsurteil wegen Rechtsfehlern auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des LG zurück.
Drei Tage vor der neu angesetzten Berufungshauptverhandlung nahm die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück.
Der Verteidiger des Angeklagten begehrt nunmehr – nur dies ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – die Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV ("Befriedungsgebühr"). Aufgrund seiner Mitwirkung, die in der erfolgreichen Revision und seiner Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO zu erblicken sei, habe sich das Berufungsverfahren durch Rücknahme des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels erledigt.
Das AG hat diesen Festsetzungsantrag zurückgewiesen; die Gebühr sei nicht entstanden, weil die Rechtsmittelrücknahme nur drei Tage vor dem angesetzten Hauptverhandlungstermin erfolgt und daher die in Anm. Abs. 1 Nr. 3, Hs. 2 zu Nr. 4141 VV geforderte Frist von mindestens zwei Wochen nicht eingehalten worden sei.
Auf die zulässige Beschwerde des Verteidigers hin hob das LG diese Entscheidung des AG auf und erkannte dem Beschwerdeführer die Befriedungsgebühr zu. Der Verteidiger habe durch seine erfolgreiche Revision im Ergebnis dazu beigetragen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung schließlich zurückgenommen habe, weshalb eine weitere Hauptverhandlung habe vermieden werden können. Zwar sei die im Gebührentatbestand vorausgesetzte Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden. Der Wortlaut dieses normierten Erfordernisses sei aber, soweit er die Frist für die Rechtzeitigkeit auch auf Rechtsmittelrücknahmen von Seiten der Staatsanwaltschaft erstrecke, bei der Gesetzesfassung planwidrig zu weitgehend geraten; er sei deshalb nach dem Sinn und Zweck der Befriedungsgebühr teleologisch auf eine Fristbindung nur des Angeklagten zu reduzieren. Anderenfalls würde es in die Hand der Staatsanwaltschaft gelegt sein, ob die Gebühr anfalle oder nicht.
Gegen diese Entscheidung der Strafkammer, die ihre Rechtsansicht auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschrift in § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BRAGO gestützt sieht, richtet sich die von der Kammer zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, die Erfolg hatte.